Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Er hatte allerdings vor seinem Ableben eine Lebensversicherung abschließen können. Dennoch weigert sich die Versicherungsgesellschaft, die diesbezüglich entsprechenden Beträge auszuzahlen, da sie nunmehr behauptet, dass mein Vater bereits krank war, als er jene Police unterzeichnete und dies der Versicherung verschwiegen haben soll. Was kann ich nun tun? Zunächst einmal müsste die Sachlage genauestens überprüft werden und der Versicherungsgesellschaft alle Unterlagen vorgelegt werden, die das Gegenteil, was nunmehr behautet wird, widerlegen könnten. Es ist von absoluter Notwendigkeit, beweisen zu können, dass die Krankheit Ihres Herrn Vaters nach Unterzeichnung der Lebensversicherung eintrat, denn vor Versicherungsabschluss muss der Versicherungsnehmer einige Formulare über Gesundheitsfragen beantworten und somit wäre nachvollziehbar, ob die Versicherung nunmehr darüber in Kenntnis gesetzt wurde oder nicht. Vor einigen Tagen wurde bei mir in der Wohnung eingebrochen. Die Diebe haben nicht nur Bargeld sondern auch etliche persönliche Sachen mitgehen lassen. Nun wollte ich wissen, ob meine Hausratsversicherung dafür aufkommt und wie ich da vorgehen muss, um den Einbruch zu melden. Zunächst einmal müssten Sie eine Anzeige bei der Polizei aufgeben, damit diese über den Vorfall infor- miert ist und unverzüglich eine Fahndung nach den Dieben durchführen kann. Dann müssten Sie sich die Bedingungen Ihrer Hausratsversicherung ganz in Ruhe durchlesen, um in Erfahrung zu bringen, ob Sie gegen Einbruch versichert sind und wenn ja, ob Selbstbeteiligung festgelegt wurde, wie hoch dieser Betrag wäre und ob noch weitere diesbezüglich zu beachtende Aspekte vereinbart wurden. Sollte Ihre Versicherungsgesellschaft für den Einbruch aufkommen, müssten Sie ihr eine Kopie der Anzeige und eine Zusammenstellung über die entwendeten Gegenstände und den geschätzte Schaden nebst Rechnungen übermitteln. Sollte Ihnen das von Ihrer Versicherung unterbreitete Zahlungsangebot nicht zusagen, müssten Sie die Gerichte bemühen.