Diskriminierende Praxis
Oberster Gerichtshof wendet europäische Rechtsprechung zu Abfindungen bereits an
Madrid – tl. Das ist ein Urteil, das den Arbeitgebern gar nicht schmeckt: In der vergangenen Woche entschied der Oberste Gerichtshof in Madrid, dass Aushilfskräfte ebenfalls Anspruch auf Abfindung bei Vertragsende haben. Im Normalfall also 20 Tage für jedes gearbeitete Jahr. Die Richter in Madrid hatten damit aber keineswegs eine eigenmächtige Entscheidung getroffen. Vielmehr ging das Urteil auf europäische Rechtsspre- chung zurück. Vor drei Wochen erst hatte das Gericht der Europäischen Union eine gleichlautende Entscheidung getroffen und die Kollegen in Spanien daraufhingeweisen, dass unterschiedliche Abfindungsregelungen von Beschäftigten – egal ob befristet oder festangestellt - diskriminierend sei.
Ins Rollen gebracht hatte die Angelegenheit eine Spanierin, die im Verteidigungsministerium als Aushilfe tätig war. Dass sie nach Vertragsende ohne Abfindung bleiben sollte, wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte – bis nach Luxemburg. Das Gericht der Europäischen Union entscheidet über direkte Klagen von EU-Bürgern.
Für die Gewerkschaften in Spanien steht unterdessen fest, dass das Urteil weiterreichende Folgen haben wird. Auch die Praxis, dass die Abfindungen von Zeitarbeitern und Festangestellten bei Entlassungen unterschiedlich gehandhabt werden, sei diskriminierend. So erhalten Beschäftigte mit Zeitvertrag zwölf Tage für jedes gearbeitete Jahr, Festangestellte aber 20 Tage. Die Gewerkschaften erwarten nur eine entsprechende Änderung im Arbeitsrecht.
Auch bei der ersten Sitzung von Gewerkschaften und Arbeitgeber nach der Sommerpause war das Urteil jetzt Thema. Eine Einigung zwischen den Sozialpartner gab es in der Frage aber nicht.