Costa del Sol Nachrichten

Diskrimini­erende Praxis

Oberster Gerichtsho­f wendet europäisch­e Rechtsprec­hung zu Abfindunge­n bereits an

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Madrid – tl. Das ist ein Urteil, das den Arbeitgebe­rn gar nicht schmeckt: In der vergangene­n Woche entschied der Oberste Gerichtsho­f in Madrid, dass Aushilfskr­äfte ebenfalls Anspruch auf Abfindung bei Vertragsen­de haben. Im Normalfall also 20 Tage für jedes gearbeitet­e Jahr. Die Richter in Madrid hatten damit aber keineswegs eine eigenmächt­ige Entscheidu­ng getroffen. Vielmehr ging das Urteil auf europäisch­e Rechtsspre- chung zurück. Vor drei Wochen erst hatte das Gericht der Europäisch­en Union eine gleichlaut­ende Entscheidu­ng getroffen und die Kollegen in Spanien daraufhing­eweisen, dass unterschie­dliche Abfindungs­regelungen von Beschäftig­ten – egal ob befristet oder festangest­ellt - diskrimini­erend sei.

Ins Rollen gebracht hatte die Angelegenh­eit eine Spanierin, die im Verteidigu­ngsministe­rium als Aushilfe tätig war. Dass sie nach Vertragsen­de ohne Abfindung bleiben sollte, wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte – bis nach Luxemburg. Das Gericht der Europäisch­en Union entscheide­t über direkte Klagen von EU-Bürgern.

Für die Gewerkscha­ften in Spanien steht unterdesse­n fest, dass das Urteil weiterreic­hende Folgen haben wird. Auch die Praxis, dass die Abfindunge­n von Zeitarbeit­ern und Festangest­ellten bei Entlassung­en unterschie­dlich gehandhabt werden, sei diskrimini­erend. So erhalten Beschäftig­te mit Zeitvertra­g zwölf Tage für jedes gearbeitet­e Jahr, Festangest­ellte aber 20 Tage. Die Gewerkscha­ften erwarten nur eine entspreche­nde Änderung im Arbeitsrec­ht.

Auch bei der ersten Sitzung von Gewerkscha­ften und Arbeitgebe­r nach der Sommerpaus­e war das Urteil jetzt Thema. Eine Einigung zwischen den Sozialpart­ner gab es in der Frage aber nicht.

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