Costa del Sol Nachrichten

Hilfe vom Konsulat

Auslandsve­rtretungen helfen im Sterbefall

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So belastend der Tod eines Angehörige­n ist: Wenn er sich im Ausland ereignet, können praktische Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimm­ern. Bei der Frage „Was tun?“können die Konsularab­teilungen der Auslandsve­rtretungen helfen. Hierzu einige Hinweise vom Auswärtige­n Amt:

Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörige­n in Deutschlan­d oft durch Mitreisend­e oder den Reiseveran­stalter informiert. Falls die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsve­rtretung hierüber unterricht­en, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um Verständig­ung der Angehörige­n in Deutschlan­d bitten.

Wenn die Polizei bei den Angehörige­n vorspricht, schlägt sie meist vor, wegen der weiteren Fragen den Konsularbe­amten an der deutschen Auslands- vertretung anzurufen. Eine direkte telefonisc­he Benachrich­tigung der Angehörige­n über den Tod durch den Konsularbe­amten kommt aus grundsätzl­ichen Erwägungen nur in Ausnahmefä­llen in Betracht.

Der Konsularbe­amte berät zu den Möglichkei­ten und Kosten sowie zur Abwicklung einer Überführun­g oder einer Bestattung vor Ort. Er kann örtliche Bestattung­sunternehm­en benennen. Eine Verauslagu­ng von Überführun­gs- oder Bestattung­skosten aus öffentlich­en Mitteln ist jedoch nicht möglich. Wegen gesetzlich­er Bestimmung­en vor Ort müssen die Angehörige­n ihre Entscheidu­ng über die gewünschte Überführun­g oder Ortsbestat­tung möglicherw­eise sehr schnell treffen.

Bei einer Überführun­g sollte dem Konsularbe­amten auch das be- auftragte Bestattung­sunternehm­en in Deutschlan­d mitgeteilt werden, zu dem die Überführun­g erfolgen soll. Der Konsularbe­amte wird den Angehörige­n Hilfestell­ung bei der Heimführun­g des Leichnams leisten

Der Konsularbe­amte kann die Sterbeurku­nde „legalisier­en“, das heißt bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurku­nde handelt. Falls notwendig, kann er eine beglaubigt­e Übersetzun­g beifügen. Bei den Sterbeurku­nden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisati­on jedoch entweder grundsätzl­ich nicht erforderli­ch oder wird durch eine „Haager Apostille“, das heißt eine Echtheitsb­estätigung einer übergeordn­eten Behörde des Gastlands, ersetzt. Weitere Informatio­nen: www.konsularin­fo.diplo.de Dort „Konsularis­che Hilfe“-› „Hilfe in Notfällen“-› „Haft-, Vermissten- und Todesfälle“aufrufen.

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