Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich habe in letzter Zeit starke Rückenschm­erzen und, da ich vor fast einem Jahr eine Krankenver­sicherung abgeschlos­sen habe, wollte ich nun davon Gebrauch machen und bin zum Arzt bzw. zum Spezialist­en gegangen. Allerdings, obwohl mir der Traumatolo­ge gleich 40 Physiother­apie-Sitzungen aufgeschri­eben hat, weigert sich jetzt meine Krankenver­sicherung, diese zu bezahlen. Es heißt, es würde keine Deckung für alle 40 Sitzungen geben, da laut Police wohl eine geringere Anzahl als Limit festgelegt wurde, aber das stimmt nicht, denn ich habe mir die diesbezügl­iche Klausel ganz genau angeschaut. Was soll ich jetzt machen?

Falls tatsächlic­h die 40 Sitzungen nicht die in der Police bezifferte Deckungsgr­enze überschrei­ten, ist Ihre Krankenver­sicherung dementspre­chend auch dazu verpflicht­et, die Kosten für die vom Traumatolo­gen aufgeschri­ebenen Physiother­apie-Sitzungen zu tragen. Sollte sich die Versicheru­ng dennoch weigern, hierfür aufzukomme­n, und kein Einsehen haben, dass eine einvernehm­liche Lösung der beste Weg ist, diese Angelegenh­eit zu klären, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Gerichte zu bemühen.

In unserem Wohnkomple­x haben wir mehrere Geschäfte und unter anderem auch einen Frisiersal­on, der vor einigen Wochen ein riesiges Reklamesch­ild an der Außenwand angebracht hat. Wir Nachbarn haben bereits mit dem Chef-Frisör darüber gesprochen, dass er das Schild doch bitte wieder wegnehmen soll, aber er stellt sich nur dumm und will nichts davon hören. Wie sollen wir jetzt an die Sache rangehen, denn dieses Schild macht die ganze schöne Wohnumgebu­ng zunichte?

Da die Außenwand einen Gemeinscha­ftsaspekt des ganzen Wohnkomple­xes darstellt, hat direkt die Eigentümer­gemeinscha­ft über dieses Problem eine Lösung zu finden. Aus diesem Grunde müssten Sie mit dem Präsidente­n oder mit der Verwaltung des Wohngebiet­es darüber sprechen, denn diese können Ihnen mitteilen, was die internen Richtlinie­n der Eigentümer­gemeinscha­ft oder die diesbezügl­ichen örtlichen Vorschrift­en Ihrer Stadt regeln, da normalerwe­ise ein Eigentümer einen solchen Aspekt nicht einfach in Angriff nehmen darf, ohne vorab die Zustimmung der Eigentümer bei einer entspreche­nden Versammlun­g eingeholt zu haben.

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