Escrituras und vieles mehr …
Der spanische Notar und was ihn von seinem deutschen Kollegen unterscheidet
Protokollierung von Hypotheken.
Protokollierung der Erbschaftsannahme.
Protokollierung von Vollmachten jeder Art.
Gründung von Gesellschaften. Zu den sonstigen notariellen Tätigkeiten (Actas notariales) gehören folgende Handlungen:
Protokollierung notarieller Wahrnehmungen (Augenschein zu Beweiszwecken).
Protokollierung eidesstattlicher Versicherungen.
Tätigkeit im Zusammenhang mit Kreditgeschäften jeder Art (pólizas).
Eine weitere Gruppe von notariellen Urkunden bilden die „testimonios“, zu denen auch Unterschriftsbeglaubigungen gehören.
Sollen notarielle Urkunden in der EU verwendet werden, müssen diese mit der sogenannten Apostille versehen werden. Zuständig für deren Ausstellung ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer. Umgekehrt bedürfen ausländische Urkunden der Apostille, wenn diese, zum Beispiel Vollmachten, in Spanien Verwendung finden sollen.
Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden, die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen, ausländische Konsuln in Spanien als Urkundspersonen in Betracht. Die Entwürfe hierfür liefern zumeist Rechtsanwälte oder spanische Abogados.
Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört – anders als in Deutschland – die Beurkundung von Gebäuden als Neubauten. Spanische Notare müssen ihre Urkunden nicht vollständig verlesen, anders als in Deutschland. Es reicht aus, dass der Notar den Parteien den wesentlichen Urkundeninhalt vermittelt und sie entsprechend belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde selbst durchzulesen.
Der spanische Notar ist – anders als der deutsche – nicht zum Vollzug der Urkunde verpflichtet, braucht sich also bei Immobiliengeschäften nicht um die Eintragung der Urkunde im spanischen Grundbuch, dem Registro de la Propiedad, zu kümmern oder um deren Versteuerung.
Diese Aufgaben erledigen zumeist die eingeschalteten Rechts- anwälte oder Gestorías. Allerdings ist der spanische Notar verpflichtet, Grundbuchamt und Finanzamt über Beurkundungen von Immobiliengeschäften unverzüglich nach der Protokollierung durch telematische Übermittelung der Urkunde zu informieren.
Während der deutsche Notar bei entsprechenden Sprachkenntnissen Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss der spanische Notar stets neben der fremdsprachigen Fassung die spanische Version der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne, aufsetzen.
Öffentliche Register wie das Grundbuchamt oder die Zentralregister für Testamente und Lebensversicherungen sind nur über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse Art von Filterfunktion zu. Das bedeutet, dass etwa privatschriftliche Kaufverträge im Registro de la Propiedad nicht eintragungsfähig sind.
Wer die Zahlungsabwicklung über ein spanisches Notartreuhandkonto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständnis und Abwehr stoßen, da dergleichen in Spanien nur selten praktiziert wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänders weder steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in Spanien kommt in Deutschland dem Notar hinsichtlich eines sogenannten Anderkontos keine Eigentümerposition zu: Er verwaltet dieses treuhän- derisch für die Beteiligten.
Die Notargebühren richten sich nach der notariellen Gebührenordnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde beispielsweise sechs Millionen Euro sind Verhandlungen über die Höhe des Notarhonorars zulässig.
Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn Notarurkunden genießen öffentlichen Glauben und haben beispielsweise in Gerichtsverfahren eine wesentlich höhere Beweisfunktion als Privaturkunden.
Auch wenn Immobilieneigentum schon entsprechend der spanischen Lehre vom sogenannten modo und título ohne die Einschaltung des Notars übergehen kann, empfiehlt sich stets, aus Gründen der Rechtssicherheit die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts vorzunehmen.
Denn ohne den Notar gibt es keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Und das kann wegen des sogenannten „öffentlichen Glaubens des Grundbuchs“für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung eines Erwerbsvertrags die für den Eigentümsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen fingiert.
Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn Notarurkunden genießen öffentlichen Glauben