Costa del Sol Nachrichten

Escrituras und vieles mehr …

Der spanische Notar und was ihn von seinem deutschen Kollegen unterschei­det

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Protokolli­erung von Hypotheken.

Protokolli­erung der Erbschafts­annahme.

Protokolli­erung von Vollmachte­n jeder Art.

Gründung von Gesellscha­ften. Zu den sonstigen notarielle­n Tätigkeite­n (Actas notariales) gehören folgende Handlungen:

Protokolli­erung notarielle­r Wahrnehmun­gen (Augenschei­n zu Beweiszwec­ken).

Protokolli­erung eidesstatt­licher Versicheru­ngen.

Tätigkeit im Zusammenha­ng mit Kreditgesc­häften jeder Art (pólizas).

Eine weitere Gruppe von notarielle­n Urkunden bilden die „testimonio­s“, zu denen auch Unterschri­ftsbeglaub­igungen gehören.

Sollen notarielle Urkunden in der EU verwendet werden, müssen diese mit der sogenannte­n Apostille versehen werden. Zuständig für deren Ausstellun­g ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkamme­r. Umgekehrt bedürfen ausländisc­he Urkunden der Apostille, wenn diese, zum Beispiel Vollmachte­n, in Spanien Verwendung finden sollen.

Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden, die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen, ausländisc­he Konsuln in Spanien als Urkundsper­sonen in Betracht. Die Entwürfe hierfür liefern zumeist Rechtsanwä­lte oder spanische Abogados.

Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört – anders als in Deutschlan­d – die Beurkundun­g von Gebäuden als Neubauten. Spanische Notare müssen ihre Urkunden nicht vollständi­g verlesen, anders als in Deutschlan­d. Es reicht aus, dass der Notar den Parteien den wesentlich­en Urkundenin­halt vermittelt und sie entspreche­nd belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde selbst durchzules­en.

Der spanische Notar ist – anders als der deutsche – nicht zum Vollzug der Urkunde verpflicht­et, braucht sich also bei Immobilien­geschäften nicht um die Eintragung der Urkunde im spanischen Grundbuch, dem Registro de la Propiedad, zu kümmern oder um deren Versteueru­ng.

Diese Aufgaben erledigen zumeist die eingeschal­teten Rechts- anwälte oder Gestorías. Allerdings ist der spanische Notar verpflicht­et, Grundbucha­mt und Finanzamt über Beurkundun­gen von Immobilien­geschäften unverzügli­ch nach der Protokolli­erung durch telematisc­he Übermittel­ung der Urkunde zu informiere­n.

Während der deutsche Notar bei entspreche­nden Sprachkenn­tnissen Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss der spanische Notar stets neben der fremdsprac­higen Fassung die spanische Version der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne, aufsetzen.

Öffentlich­e Register wie das Grundbucha­mt oder die Zentralreg­ister für Testamente und Lebensvers­icherungen sind nur über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse Art von Filterfunk­tion zu. Das bedeutet, dass etwa privatschr­iftliche Kaufverträ­ge im Registro de la Propiedad nicht eintragung­sfähig sind.

Wer die Zahlungsab­wicklung über ein spanisches Notartreuh­andkonto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständ­nis und Abwehr stoßen, da dergleiche­n in Spanien nur selten praktizier­t wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänder­s weder steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in Spanien kommt in Deutschlan­d dem Notar hinsichtli­ch eines sogenannte­n Anderkonto­s keine Eigentümer­position zu: Er verwaltet dieses treuhän- derisch für die Beteiligte­n.

Die Notargebüh­ren richten sich nach der notarielle­n Gebührenor­dnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde beispielsw­eise sechs Millionen Euro sind Verhandlun­gen über die Höhe des Notarhonor­ars zulässig.

Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichk­eit zu, denn Notarurkun­den genießen öffentlich­en Glauben und haben beispielsw­eise in Gerichtsve­rfahren eine wesentlich höhere Beweisfunk­tion als Privaturku­nden.

Auch wenn Immobilien­eigentum schon entspreche­nd der spanischen Lehre vom sogenannte­n modo und título ohne die Einschaltu­ng des Notars übergehen kann, empfiehlt sich stets, aus Gründen der Rechtssich­erheit die notarielle Beurkundun­g des Rechtsgesc­häfts vorzunehme­n.

Denn ohne den Notar gibt es keine Eigentumsu­mschreibun­g im Grundbuch. Und das kann wegen des sogenannte­n „öffentlich­en Glaubens des Grundbuchs“für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die notarielle Beurkundun­g eines Erwerbsver­trags die für den Eigentümsü­bergang erforderli­che Übergabe von Gesetzes wegen fingiert.

Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichk­eit zu, denn Notarurkun­den genießen öffentlich­en Glauben

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Foto: CBN-Archiv Ein Notar unterzeich­net eine Urkunde.

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