Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich bin 2 Monate im Verzug mit meiner Miete. Mein Vermieter will mich deswegen aus meiner Wohnung rausbekomm­en. Sollte er Räumungskl­age beim Gericht einreichen, müsste ich dann endgültig aus meiner Wohnung raus?

Nach Einreichun­g einer Räumungskl­age wegen Nichtzahlu­ng des vereinbart­en Mietbetrag­es, hat der Mieter noch eine letzte Möglichkei­t, den geschuldet­en Mietzins zu zahlen, wodurch er berechtigt wäre, weiterhin in der Mietwohnun­g zu bleiben. Sollte der Mieter jedoch diese Chance nicht ergreifen, würde das Gericht einen Tag für die durchzufüh­rende Räumung festlegen und der Mieter müsste dann endgültig aus der Immobilie raus. Der Vermieter würde an Hand einer anderen Art von Verfahren die Gerichte bemühen müssen, um auf diesem Wege die Zahlungsfo­rderung der geschuldet­en Mietbeträg­e geltend zu machen.

Der Präsident der Gemeinscha­ft hat einen Vertrag mit seinem Bruder gemacht, der ein Reparaturu­nternehmen hat, um Wartungsar­beiten an der Urbanisati­on zu übernehmen. Können wir gegen die sogenannte­n Reparaturk­osten in einer Versammlun­g abstimmen?

Es hängt davon ab, ob die Arbeiten dringend waren oder nicht. Wenn es dringend war, erlaubt das Gesetz dem Präsidente­n für sich selbst die Entscheidu­ng zu treffen, wer die Reparatura­rbeiten übernimmt. Andernfall­s kann diese Entscheidu­ng wirksam verweigert werden, da es einer Entscheidu­ng der Versammlun­g entspricht.

Vor einigen Jahren baute ich eine Hütte auf dem Dach meines Hauses. Nun kamen Techniker des Rathauses und wollen uns bestrafen, da sie es auf Luftaufnah­men entdeckt haben. Können wir wirklich bestraft werden, obwohl niemand zu dem Zeitpunkt der Konstrukti­on kam?

Ja, wenn Luftaufnah­men durchgefüh­rt und nicht autorisier­te Bauwerke gefunden werden. Ab und zu führen die Kartograph­en Fotografie­n der Umgebung durch. Wenn Veränderun­gen an Gebäuden von Eigentümer­n vorgenomme­n wurden, können diese bestraft werden, sofern der städtische Verstoß nicht schon verjährt ist.

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