Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich habe eine körperlich­e Behinderun­g, die sich auf meine Beine beschränkt und ich bin daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Ich habe ein mir angepasste­s Auto, dass mir erlaubt, mich fortzubewe­gen. Da aber die Straße in der ich lebe, sehr schmal ist und ich nicht parken kann, muss ich in der Regel das Auto in einer anderen Straße, ziemlich weit von meinem Zuhause, parken, was mir große Probleme bereitet. Wäre es möglich, beim Rathaus einen ausreichen­den Parkplatz für mich anzuforder­n, um mir ein normales Leben zu ermögliche­n? Um Ihre Frage zu beantworte­n, müssten wir erst einmal die Vorschrift­en der Stadtverwa­ltung Ihres Wohnortes analysiere­n, da es von einem Ort zum anderen variieren kann. Das Gesetz sieht aber vor, das Menschen mit Behinderun­gen in der Lage sein sollten, ihre Fahrzeuge so zu parken, dass sie keine langen Strecken zu bewältigen haben. Deshalb bieten sie in der Regel Parkplätze für Behinderte an. Doch, wie schon erwähnt, ist es das Rathaus, das die spezifisch­e Regelung in jedem Fall abwickelt und sofern müssten Sie sich an Ihre Gemeinde wenden. Ich habe ein Grundstück, auf dem ich entschied, ein Haus zu bauen. Um dieses zu verwirklic­hen, stellte ich vor eineinhalb Jahren eine Baufirma ein. Nachdem sie mir das Bauprojekt vorlegten und einige Änderungen nach meinen Geschmack vorgenomme­n wurden, bat ich um einen schriftlic­hen Kostenvora­n- schlag und nachdem ich diesen überprüft hatte, unterschri­eben wir den Vertrag. Jetzt aber, da die Bauarbeite­n abgeschlos­sen sind, verlangt die Baufirma einen viel höheren Betrag, mit der Behauptung, dass einige Materialie­n geändert wurden mussten. Damit bin ich natürlich nicht einverstan­den und werde nicht zahlen. Was soll ich tun? Solange es einen detaillier­ten und schriftlic­hen Kostenvora­nschlag gibt, müssen jegliche Änderungen vorab schriftlic­h erörtert und von Ihnen zur Zustimmung unterschri­eben werden. Falls Sie diesen Änderungen nicht zugestimmt haben, können Sie sich weigern, den verlangten Betrag zu zahlen und die Baufirma zwingen, sich an den unterschri­eben Kostenvora­nschlag zu halten.

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