Costa del Sol Nachrichten

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ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich wohne seit zwei Jahren in einem Apartment zur Miete. Da meine Mietwohnun­g ziemlich alt ist, sind nunmehr zahlreiche Schäden aller Art zu beziffern. Anscheinen­d sollen die Reparatura­rbeiten ca. zwei Wochen dauern und währenddes­sen müsste die Wohnung geräumt werden. Muss ich etwa selber für jegliche Hotelkoste­n aufkommen oder ist der Eigentümer dazu verpflicht­et? Schließlic­h muss ja irgendwo bleiben, bis alles fertig ist. Mann müsste sich selbstvers­tändlich zunächst einmal genau den Mietvertra­g anschauen, denn möglicherw­eise ist eine solche Situation bereits geregelt worden. Die allgemeine Regelung besagt allerdings, dass alle notwendige­n Reparaturk­osten vom Eigentümer zu tragen sind und, sollte währenddes­sen die Mietwohnun­g nicht in einem bewohnbare­n Zustand sein, hat der Mieter das Recht, die Kosten einer Unterkunft zurückerst­attet zu bekommen. Mein Ehemann war bereits vor mir verheirate­t, die Scheidung ist aber schon längst über die Bühne und wir sind jetzt miteinande­r verheirate­t. Da mein Gatte zur Zeit schwer erkrankt ist, kümmert er sich nunmehr um alle vorzutreff­enden Maßnahmen im Falle seines Versterben­s. Nun ist es so, dass er nicht möchte, dass seine Ex-Frau, mit der er ca. dreißig Jahre verheirate­t war, seine Witwenrent­e erhält und ich möglicherw­eise fast gar nichts, da wir bis jetzt nur fünf Jahre verheirate­t sind. Wie wird dies geregelt? Nach spanischem Recht wird die Witwenrent­e anteilmäßi­g an Hand der zu beziffernd­en Ehejahre berechnet. Aus diesem Grunde würde seine Ex-Ehefrau einen höheren Betrag an Witwenrent­e übermittel­t bekommen, als die Summe, die nun einmal Ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Ich wollte mich demnächst einmal um die Aufsetzung meines Testa- mentes kümmern, denn ich habe diesbezügl­ich noch nichts weiter verfügt. Obwohl ich keine Kinder habe und auch noch nicht verheirate­t bin, weiß ich allerdings nicht, ob es da irgendwelc­he gesetzlich­e Einschränk­ungen zu beachten gibt oder ob ich einfach mein Testament so aufsetzen kann und meine Erben benennen kann wie ich es mir gerade so vorgestell­t habe. Zunächst einmal müsste festgestel­lt werden, ob es gesetzlich­e Erben gibt, z. B. Ihre Eltern, denn diese hätten ein Anrecht auf einen Pflichttei­l Ihres Nachlasses. Sollte es hier nicht der Fall sein, dann können Sie frei über Ihr Erbe verfügen und selber entscheide­n, wer zu welchem Anteil bei Ihrem Ableben zu erben hat. Ratsam ist es in allen Fällen jedoch, das Testament von einem Notar beurkunden zu lassen und zu diesem Zweck müsste der Erblasser vorab jegliche diesbezügl­ichen Unterlagen und Daten zur Person der Erben dem Notar übermittel­n.

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