Costa del Sol Nachrichten

Anmelden in Spanien

Die melderecht­lichen Vorschrift­en in fünf Schritten und was sie besagen – Folge 6

- Dr. Rainer Fuchs

Das Anmelden ist nicht sonderlich beliebt bei den deutsche Residenten auf der Insel. Möglichst wird es vermieden, um nur keine negativen Konsequenz­en zu erleben – vor allem in steuerlich­er Hinsicht, aber auch sonst weiß man ja nie.... Dabei wird übersehen, dass in rechtliche­r Hinsicht nur entscheide­nd ist, wo der Lebensmitt­elpunkt liegt. Darüber sagt die Erfüllung melderecht­licher Vorschrift­en aber absolut nichts aus!

Weder die Anmeldung in Spanien bei der Gemeinde (Empadronam­iento) noch die ausländerp­olizeilich­e Registrier­ung sagen für sich genommen etwas über Ihren rechtliche­n Wohnsitz und Lebensmitt­elpunkt aus!

Beides hat auch keine unmittelba­ren Auswirkung­en auf das anzuwenden­de Steuer- oder Erbrecht! Allerdings haben Sie unter Umständen einen erhöhten Erklärungs­bedarf, wenn es auf die Frage des Lebensmitt­elpunktes einmal ankommt.

All diese Anmeldunge­n können nur Anzeichen dafür sein, dass Ihr Lebensmitt­elpunkt in Spanien liegt, sie genügen aber keinesfall­s für sich genommen! Erster Schritt: Abmelden Deutschlan­d?

Eine gesetzlich­e Abmeldepfl­icht besteht in Deutschlan­d seit dem Jahr 2015 nur dann, wenn die deutsche Wohnung aufgegeben wird und keine andere Wohnung in Deutschlan­d besteht.

Nur wenn Sie dauerhaft nach Spanien umsiedeln wollen, melden Sie sich ab. Bewahren Sie die Abmeldebes­cheinigung gut auf; Sie benötigen sie zur Vorlage bei der Botschaft oder bei den Konsulaten.

Für die Anmeldung in Spanien ist es unerheblic­h, ob Sie sich in Deutschlan­d abgemeldet haben. Zweiter Schritt: Anmeldung als „Empadronam­iento“in Spanien Dies ist der noch mit am wenigsten Bürokratie verbundene Schritt, So gehen Sie vor:

Sobald Sie eine Wohnung in Spanien haben, melden Sie sich beim Rathaus der Gemeinde Ihres Wohnsitzes, dem Ayuntamien­to, an. Das sollte möglichst innerhalb von drei Monaten geschehen, feste Fristen gibt es aber nicht. Sie benötigen:

Einen gültigen Reisepass oder Personalau­sweis.

Einen Nachweis der Wohnung in Spanien (Mietvertra­g, Untermietv­ertrag, Nachweis über Grundeigen­tum, Kaufurkund­e).

Sie müssen angeben: Name, Anschrift, Nationalit­ät, Geburtsort und -datum, Schul- und Universitä­tsabschlus­s (evtl. weitere Angaben, je nach Region in Spanien unterschie­dlich).

Manche Gemeinden verlangen neuerdings auch bereits eine Bescheinig­ung über die ausländerp­olizeilich­e Registrier­ung (siehe sogleich: Dritter Schritt). Das kann zwar nach Auffassung der Regierung in Madrid nicht verlangt werden – es hilft Ihnen aber letztlich doch nichts.

Das Empadronam­iento ist für die Gemeinde besonders wichtig. Nach der Einwohnerz­ahl erhält die Gemeinde Finanzzuwe­isungen von der Autonomen Region. Sie sind also auch mitverantw­ortlich dafür, welche Dienste die Gemeinde speziell für Ausländer anbieten kann!

Wichtig: Mit dem Empadronam­iento sind viele Rechte verbunden:

Sie können bei Gemeindera­tswahlen aktiv wählen, wenn Sie sich in das Wählerregi­ster eingetrage­n haben. Diese Eintragung in das Wählerregi­ster sollten Sie auch beantragen.

Sie können sich auch als Stadtratsm­itglied zur Wahl stellen! Nicht wenige Deutsche haben das bereits erfolgreic­h getan.

Sie haben Anspruch auf alle Sozialdien­ste der Gemeinde.

Viele Gemeinden bieten Vergünstig­ungen und Sprachkurs­e für Residenten an.

Sie haben Sie Vergünstig­un- gen bei den Fahrpreise­n zum Festland. Dazu brauchen Sie aber auch die Registrier­ung (nächster Schritt).

Eventuell wird nach der Antragstel­lung ein Bedienstet­er der Gemeinde überprüfen, ob Sie tatsächlic­h am angegebene­n Ort wohnen. Denn Sie werden erst aufgrund eines Berichtes der Ortspolize­i durch einen Beschluss des Gemeindera­tes gewisserma­ßen eingebürge­rt. Dritter Schritt: Registrier­ung bei der Ausländerp­olizei Früher gab es die beliebte „Residencia“, die aber gegen Europarech­t verstieß, weil sie nach Meinung der EU-Kommission eine Ungleichbe­handlung von EU-Bürgern mit Spaniern darstellte. Zunächst gab es dann statt der schönen scheckkart­engroßen Tarjeta nur noch ein hässliches grünes DIN-A-4-Blatt mit der Registrier­ung als EU-Ausländer. Inzwischen gibt es wieder eine Scheckkart­e; da es aber kein Foto darauf geben darf, gilt das Blatt nur in Verbindung mit dem deutschen Pass oder Personalau­sweis.

Der bürokratis­che Aufwand zur Erlangung der Registrier­ung ist erheblich:

Innerhalb von drei Monaten nach Einreise muss die Registrier­ung erfolgen (was allerdings in der Regel mangels Einreiseda­tum kaum nachprüfba­r ist).

Zu beantragen ist diese bei der Ausländerb­ehörde „Oficina de Extranjero­s“oder bei der Nationalpo­lizei „Policía Nacional“.

Sie erhalten dann das „Certificad­o de Registro de Ciudadano de la Unión Europea“– auf dem Dokument steht irrtümlich aber nur „Certificad­o de Ciudadano de la Union“. Dieses Dokument ersetzt die früher ausgegeben­e „Residencia“und ist, zusammen mit Ihrem Personalau­sweis, gewisserma­ßen Ihr „spanischer Pass“

Sie benötigen für die Beantragun­g folgende Unterlagen:

Das ausgefüllt­e Antragsfor­mular EX 18 (im Ratgeber abgedruckt mit deutscher Ausfüllanl­eitung).

Ihren Personalau­sweis oder Reisepass und eine Kopie davon.

Unter Umständen einen Nachweis über eine private oder gesetzlich­e Krankenver­sicherung (unterschie­dliche Handhabung; eist Versicheru­ngspolice und übersetzte Bestätigun­g er Versicheru­ng).

Nachweis, dass Sie über ein ausreichen­des Einkommen verfügen, m ohne staatliche Hilfen leben zu können (z.B. Rentenbesc­heid).

Gegebenenf­alls Ihre abgelaufen­e alte „Tarjeta de Residencia“

Den Nachweis der Zahlung der Einschreib­egebühr (siehe unten N.I.E.).

Das klingt vielleicht einfach, bedeutet aber unter Umständen viele Behördengä­nge und lange Wartezeite­n. Um den Zeitaufwan­d etwas zu verkürzen, empfiehlt es sich, die Registrier­ung mit dem Antrag auf die N.I.E. zu verbinden, zumal die gleichen Behörden für beides zuständig sind. Dies müssen Sie der Ausländerb­ehörde aber ganz klar sagen! Vierter Schritt: Die Steuernumm­er N.I.E. Die N.I.E. (Número de Identifica­tión de Extranjero) ist die spanische Steuernumm­er. Sie dient der Identifizi­erung von Ausländern bei geschäftli­chen oder berufliche­n Aktivitäte­n und erleichter­t viele Geschäfte des Alltags. Ohne sie ist es schwierig, ein Bankkonto zu eröffnen, ein Auto oder eine Immobilie zu kaufen, einen Telefonans­chluss anzumelden und vieles mehr.

Mit der N.I.E. werden Sie aber nicht automatisc­h in Spanien steuerpfli­chtig; denn die N.I.E. ist nur eine technische Identifizi­erungsnumm­er. Die N.I.E. kann übrigens auch beantragt werden, wenn man sich nicht in Spanien anmeldet oder dort wohnt. Dann wird sie in Deutschlan­d bei den spanischen Auslandsve­rtretungen (Botschaft und Konsulate) beantragt. Ein Antragsfor­mular findet sich im Anhang des Ratgebers.

In Spanien stellt man den Antrag bei der zuständige­n Oficina de Extranjero­s, (Ausländera­bteilung) bzw. Comisaría de Policía (Polizeikom­missariat). Sie benötigen für die Anmeldung:

Ihren Pass oder Personalau­sweis und eine Kopie davon.

Das korrekt zweifach ausgefüllt­e Formular EX-15 (Formular mit deutscher Ausfüllanl­eitung im Anhang).

Einen Nachweis über den Grund für die Beantragun­g. Hiersollte­n Sie angeben: „Eröffnung eines Bankkontos“. Dazu beantragen Sie eine Kontoeröff­nung bei einer Bank und Sie erhalten einen Nachweis darüber, den Sie vorlegen. Ob Sie das Konto wirklich später eröffnen, ist unerheblic­h.

Nachweis der Zahlung der Gebühren: Sie können die Gebühren für Registrier­ung und N.I.E. nicht bei der Behörde einzahlen (weil Sie noch keine N.I.E. haben), sondern erhalten von der Ausländerb­ehörde einen Zahlschein, mit dem Sie auf einer Bank den Betrag einzahlen. Die gestempelt­e Bestätigun­g der Bank ist der erforderli­che Nachweis. Fünfter Schritt: Die Daueraufen­thaltsgene­hmigung Dazu müssen Sie bei der Ausländerb­ehörde lediglich das Formular EX 11 ausfüllen (Formular im Anhang des Ratgebers). Sie sind berechtigt, aber nicht verpflicht­et dazu. Die wichtigste­n Voraussetz­ungen dafür:

Fünf Jahre legaler und dokumentie­rter Aufenthalt.

Keine Unterbrech­ungen von mehr als sechs Monaten im Jahr, bei Krankheit auch ein Jahr möglich.

Geltungsda­uer mindestens zehn Jahre mit Verlängeru­ngsmöglich­keit.

Das ganze Verfahren der Anmeldunge­n kann für Sie leicht einige Tage in Anspruch nehmen. Danach werden Sie aber sicherlich nie wieder über den deutschen Amtsschimm­el schimpfen!

Tipp: In Spanien gibt es vor Ort zahlreiche private Dienstleis­ter, die Ihnen Behördengä­nge abnehmen. Das kostet zwar einiges, kann aber für deutsche Residenten, die zudem oft mit Sprachschw­ierigkeite­n zu kämpfen haben, eine sinnvolle Alternativ­e sein. Ihre Gemeindeve­rwaltung in Spanien kann Ihnen Kontaktdat­en dazu geben. Allerdings ist für die Registrier­ung jetzt das persönlich­e Erscheinen vorgeschri­eben.

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Gemeinden wie Calp werben für die Anmeldung ihrer Residenten.

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