Rückzahlung der Plusvalía
Möglichkeiten der Reklamation für unrechtmäßig gezahlte Wertzuwachssteuer
In der Königlichen Gesetzesverordnung 2/2004 vom 5. März werden die sogenannten „Steuern auf den Wertzuwachs von Grundstücken im Stadtbereich“, die auch unter dem Begriff Plusvalía der Gemeinde bekannt sind, durch die Paragraphen 107.1, 107.2 a) und 110.4 derselben geregelt.
Aufgrund dieses Gesetzes war ein Eigentümer, der eine Immobilie verkaufte, bis zum Mai 2017 in jedem Fall dazu verpflichtet, die Plusvalía an das Rathaus der Gemeinde zu zahlen, unabhängig davon, ob er beim Kauf und Verkauf seiner Immobilie einen Gewinn oder einen Verlust erzielte.
In den letzten Jahren sahen sich viele Eigentümer aufgrund der Wirtschaftskrise, von der viele Länder Europas und Spanien ganz besonders betroffen waren, dazu gezwungen, ihre Immobilien unter dem von ihnen gezahlten Kaufpreis zu verkaufen. Trotz des dabei entstandenen Verlustgeschäfts verlangte das Rathaus von ihnen, laut Gesetz, die Plusvalía an die Gemeinde zu zahlen.
Diese Situation veränderte sich vollkommen durch das Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 11. Mai 2017, durch welches überprüft wurde, ob die oben genannte Paragraphen die Vorschriften der spanischen Verfassung erfüllen oder nicht.
Nach einer gründlichen Prüfung gelangte das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass es gegen die Verfassung verstößt, Eigentümer, die ihre Immobilien mit Verlust verkaufen, zu verpflichten, die Plusvalía an die Gemeinde zu zahlen, denn in diesen Fällen entstand keine positive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern in jedem Fall eine negative. Das Gericht eröffnet jetzt allen Eigentümern die Möglichkeit, die unrechtmäßig gezahlte Plusvalía, die von ihnen innerhalb der letzten vier Jahre gezahlt wurde, zurückzufordern.
Falls Sie sich in dieser Situation befinden, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf Verwaltungs- und Zivilrecht spezialisiert ist, damit dieser vor Ablauf der vier Jahre seit der Zahlung Ihrer Steuern, in Ihrem Namen deren Rückzahlung beantragen kann. Antonio Bertomeu ist Rechtsanwalt für Zivilrecht und Verwaltungsrecht. Kontakt: Bertomeu Abogados, 966 490 207 und 639 026 449, E-Mail: abogados @bertomeu.eu