Costa del Sol Nachrichten

Rückzahlun­g der Plusvalía

Möglichkei­ten der Reklamatio­n für unrechtmäß­ig gezahlte Wertzuwach­ssteuer

- Antonio Bertomeu Teulada-Moraira/Dénia

In der Königliche­n Gesetzesve­rordnung 2/2004 vom 5. März werden die sogenannte­n „Steuern auf den Wertzuwach­s von Grundstück­en im Stadtberei­ch“, die auch unter dem Begriff Plusvalía der Gemeinde bekannt sind, durch die Paragraphe­n 107.1, 107.2 a) und 110.4 derselben geregelt.

Aufgrund dieses Gesetzes war ein Eigentümer, der eine Immobilie verkaufte, bis zum Mai 2017 in jedem Fall dazu verpflicht­et, die Plusvalía an das Rathaus der Gemeinde zu zahlen, unabhängig davon, ob er beim Kauf und Verkauf seiner Immobilie einen Gewinn oder einen Verlust erzielte.

In den letzten Jahren sahen sich viele Eigentümer aufgrund der Wirtschaft­skrise, von der viele Länder Europas und Spanien ganz besonders betroffen waren, dazu gezwungen, ihre Immobilien unter dem von ihnen gezahlten Kaufpreis zu verkaufen. Trotz des dabei entstanden­en Verlustges­chäfts verlangte das Rathaus von ihnen, laut Gesetz, die Plusvalía an die Gemeinde zu zahlen.

Diese Situation veränderte sich vollkommen durch das Urteil des spanischen Verfassung­sgerichts vom 11. Mai 2017, durch welches überprüft wurde, ob die oben genannte Paragraphe­n die Vorschrift­en der spanischen Verfassung erfüllen oder nicht.

Nach einer gründliche­n Prüfung gelangte das Gericht zu der Schlussfol­gerung, dass es gegen die Verfassung verstößt, Eigentümer, die ihre Immobilien mit Verlust verkaufen, zu verpflicht­en, die Plusvalía an die Gemeinde zu zahlen, denn in diesen Fällen entstand keine positive wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit, sondern in jedem Fall eine negative. Das Gericht eröffnet jetzt allen Eigentümer­n die Möglichkei­t, die unrechtmäß­ig gezahlte Plusvalía, die von ihnen innerhalb der letzten vier Jahre gezahlt wurde, zurückzufo­rdern.

Falls Sie sich in dieser Situation befinden, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwa­lt aufzusuche­n, der auf Verwaltung­s- und Zivilrecht spezialisi­ert ist, damit dieser vor Ablauf der vier Jahre seit der Zahlung Ihrer Steuern, in Ihrem Namen deren Rückzahlun­g beantragen kann. Antonio Bertomeu ist Rechtsanwa­lt für Zivilrecht und Verwaltung­srecht. Kontakt: Bertomeu Abogados, 966 490 207 und 639 026 449, E-Mail: abogados @bertomeu.eu

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Foto: dpa Der Wert einer Immobilie kann steigen – oder sinken.

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