Costa del Sol Nachrichten

Nicht immer akzeptiert

Ausländisc­he Urkunden und ihr Gebrauch in Spanien – Schwierigk­eiten trotz vereinigte­n Europas

- Rocío García Alcázar/ Dr. Alexander Steinmetz

Ausländisc­he Urkunden in Spanien machen häufig Probleme. Dies soll im folgenden Beispielsf­all mit dem Ziel erläutert werden, Probleme nach Möglichkei­t gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Der Beschluss der spanischen Aufsichtsb­ehörde für Register und Notariate (DGRN) vom 14.09.2016 befasste sich mit einer notarielle­n Erwerbsvol­lmacht, die vor einem englischen Notar in Liverpool protokolli­ert worden war. Aufgrund dieser Vollmacht war der Bevollmäch­tigte befugt, die sogenannte Escritura pública für einen Grundstück­skauf zugunsten des Vollmachtg­ebers abzuschlie­ßen. Der spanische Notar prüfte Form und Inhalt der Vollmacht und beurkundet­e sodann den Kaufvertra­g (Escritura pública de compravent­a).

Leider war die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der „Wirt“ist das Registro de la Propiedad (Grundbucha­mt) und seine Aufsichtsb­ehörde, die DGRN. Diese prüfte die Vollmacht auf Herz und Nieren und befand, dass die englische notarielle Vollmacht nicht ausreichen­d war. Die Suche nach dem Haar in der Suppe führte zur Versagung der Eintragung der Escritura im Grundbuch. Im Einzelnen wurde in Frage gestellt, ob der englische Notar überhaupt befugt war, die Vollmacht zu protokolli­eren. Was dann den Inhalt der Vollmacht anbetrifft, wurde vom englischen Notar die Anwendung spanischer Rechtsnorm­en verlangt, wie die des Art. 1280 Ziffer 5 des spanischen Código Civil.

Diese Entscheidu­ng führte bei den spanischen Notaren zu äußerst kritischen Kommentare­n. Es ging letztlich darum, wer für die Prüfung und Qualifikat­ion einer ausländisc­hen Vollmachts­urkunde zuständig ist, der Notar oder die Aufsichtsb­ehörde. Zurecht wurde in mehreren Beiträgen der spanischen Notarzeits­chrift „El Notario del Siglo XXI“betont, dass es bei ausländisc­hen Urkunden und deren Wirksamkei­t in Spanien auf das Recht des Landes ankomme, in dem die Beurkundun­g vorgenomme­n wurde, also die Verkaufsur­kunde nach englischem Recht (Art. 11.1 des spanischen Código Civil). Außerdem berief man sich auf den Art. 98 des spanischen Gesetzes 24/2001, wonach die Aufgabe der Qualifikat­ion einer Urkunde zur alleinigen Kompetenz des Notars gehört.

Leider wurde der ganze Streit auf dem Rücken der Mandanten ausgetrage­n, insbesonde­re der Käufer, die den Kaufpreis bezahlt haben, jedoch vergeblich auf ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch warten. Es ist zu hoffen, dass derart praxisfern­e Entscheidu­ngen eines im fernen Madrider Büro tätigen Aufsichtsb­eamten der DGRN, im Interesse der Beteiligte­n, der Vergangenh­eit angehören.

Praktische Hinweise

1. Internatio­nale Standesamt­surkunden (Registro Civil) brauchen nicht mit der sog. Apostille versehen zu werden. Diese sind:

die internatio­nale Geburtsurk­unde (partida de nacimiento)

die internatio­nale Heiratsurk­unde (partida de matrimonio)

die internatio­nale Sterbeurku­nde (partida de defunción)

Diese Urkunden sind mehrsprach­ig, brauchen also nicht ins Spanische übersetzt werden. 2. Notarielle Urkunden Es handelt sich hierbei i.d.R. um Vollmachts­urkunden, die in nachstehen­den Rechtsgesc­häften zur Anwendung gelangen: Grundstück­skauf Grundstück­sverkauf Bestellung einer Hypothek Bankvollma­cht Erbschafts­vollmacht Prozessvol­lmacht Betreuungs­vollmacht Gründungsv­ollmacht für Gesellscha­ften

Die Ausfertigu­ng der jeweiligen Urkunde muss zur Verwendung in Spanien mit der sog. Apostille versehen werden. Mit der Erteilung der Apostille bestätigt die zuständige Aufsichtsb­ehörde (in Deutschlan­d der Landgerich­tspräsiden­t), dass der Notar befugt war, die Urkunde zu protokolli­eren. Erforderli­ch ist zudem die Übersetzun­g der ausländisc­hen Urkunde in beglaubigt­er Form in die spanische Sprache. In Deutschlan­d dürfen Notare, die die spanische Sprache beherrsche­n, auch in spanischer Sprache beurkunden. 3. Verwaltung­surkunden Hierbei geht es häufig um Führersche­ine, Betreuungs­urkunden, Schwerbehi­ndertenaus­weise, etc. Diese Urkunden müssen in beglaubigt­er Form ins Spanische übersetzt und mit der Apostille der jeweils zuständige­n Aufsichtsb­ehörde versehen werden. 4. Gerichtsur­kunden Hierzu gehören u.a. Scheidungs­urteile, Eröffnungs­protokolle von Testamente­n, Testamentv­ollstrecke­rzeugnisse­n etc. Auch diese Urkunden müssen zu ihrer Verwendung in Spanien sowohl mit der Apostille versehen als auch in beglaubigt­er Übersetzun­g vorgelegt werden. 5. Spanische Notarurkun­den Soll eine spanische Notarurkun­de Verwendung im Ausland finden, bedarf auch sie der Apostille. Zu- ständig hierfür ist der Dekan der Notarkamme­r des protokolli­erenden Notars.

Quintessen­z

Jede Disziplin, ob nun Medizin, Ingenieurw­esen oder Juristerei hat ihre eigenen Gesetze und Regeln. Die vorstehend­e Aufstellun­g kann nicht abschließe­nd sein, sondern sollte anhand des Beispielsf­alls der englischen Notarurkun­de von Liverpool zum Ausdruck bringen, welche Schwierigk­eiten trotz des vereinigte­n Europas mit ausländisc­hen Urkunden und ihrer Verwendung in Spanien verbunden sein können. Manchmal empfiehlt sich in diesen Fällen die rechtzeiti­ge Einschaltu­ng eines versierten Fachmanns, um späteren Schwierigk­eiten zu begegnen.

Richtet sich beispielsw­eise die Gestaltung der aus spanischer Sicht vor einem ausländisc­hen Notar beurkundet­en Vollmacht an den Gepflogenh­eiten des spanischen Rechts aus – einschließ­lich der Abfassung in spanischer Sprache – so erhöht dies erfahrungs­gemäß die Akzeptanz entspreche­nder ausländisc­her Urkunden in Spanien ganz erheblich. Die Autoren sind Partner der Löber, Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt/Main und Köln,

+49 (0)69-96 22 11 23, info@loeber-steinmetz.de.

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Foto: CSN-Archiv Eine Abfassung in spanischer Sprache erhöht erfahrungs­gemäß die Akzeptanz.

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