Costa del Sol Nachrichten

Aufhebung von Miteigentu­m

Statt Verkauf oder Schenkung: Steuerspar­modell bei Erbschafte­n und Scheidunge­n

- Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Wenn zwei gemeinsam eine Immobilie in Spanien besitzen und einer „aussteigen“möchte, bestehen verschiede­ne Übertragun­gsmöglichk­eiten. In der Regel haben Mandanten hierbei einen Kaufvertra­g oder eine Schenkung im Sinn. Dieser Fall kommt häufig vor, wenn mehrere gemeinsam eine Erbschaft gemacht haben, jedoch nur einer der Erben am alleinigen Erwerb der Spanienimm­obilie interessie­rt ist. Oder wenn Ehe- oder Lebenspart­ner vereinbare­n, dass aufgrund einer Scheidung oder Trennung einer von ihnen die gemeinsam gehaltene Immobilie allein übernimmt. Es geht hierbei um die Umwandlung von Miteigentu­m in Alleineige­ntum.

Aufhebung des Miteigentu­ms

Eine wenig bekannte Alternativ­e zum Verkauf und zur Schenkung besteht in der Rechtsfigu­r der Aufhebung des Miteigentu­ms, der sog. extinción de condominio. Die gesetzlich­e Grundlage befindet sich in den Art. 400 und 406 des spanischen Código Civil.

Wird die Aufhebung des Miteigentu­ms vereinbart, so sollte dies in notarielle­r Form zu geschehen. Der Übertragen­de erklärt seinen Willen, seinen Miteigentu­msanteil an den Partner durch Aufhebung des Miteigentu­ms übertragen zu wollen. Dieser erklärt seinerseit­s in der sogenannte­n Escritura de extinción de condominio, diesen Anteil übernehmen zu wollen. Hierbei leistet üblicherwe­ise der Überneh- mer dem bisherigen Miteigentü­mer eine Zahlung in Höhe des Wertes des Miteigentu­msanteils.

Während die kaufweise Übertragun­g der Grunderwer­bsteuer (ITP) unterliegt und bei einer Schenkung die Schenkungs­teuer (ISD) fällig wird, findet bei der Auflösung des Miteigentu­ms die AJD, die Dokumenten­steuer, Anwendung. Die Höhe der Grunderwer­bsteuer beläuft sich je nach autonomer Gemeinscha­ft auf acht Prozent des Wertes und mehr.

Dagegen bewegt sich die Dokumenten­steuer je nach Autonomie nur zwischen ein und 1,5 Prozent. Für die ersparbare Differenz von mehr als sechs Prozent muss eine alte Frau schon lange stricken.

Bei den Übertragun­gsarten des Kaufes und der Schenkung hat der Übertragen­de zudem im Rahmen der Einkommens­teuer den zwischen dem Erwerb und der jetzigen Übertragun­g erzielten Gewinn mit 19 Prozent zu besteuern. Diese Steuer kann in bestimmter Konstellat­ion auch bei der Aufhebung des Miteigentu­ms anfallen.

Die dritte Steuer bei der kaufoder schenkungs­weisen Übertragun­g von sogenannte­m städtische­n Immobilien­eigentum ist die gemeindlic­he Bodenwertz­uwachssteu­er, bekannt unter der Bezeichnun­g plusvalía. Diese Steuer fällt nicht an bei der Aufhebung des Miteigentu­ms, wie zuletzt das Oberste Gericht von Katalonien in seinem Urteil vom 18. April 2013 ausgeführt hat.

Beispiel mit Immobilie

Der Wert eines jeden ideellen Anteils der Partner an der Immobilie belief sich sowohl bei dem Erwerb als auch bei der Übertragun­g auf 200.000 Euro. Wird dieser ideelle Anteil im Wege eines Kaufvertra­ges ( escritura pública de compravent­a) übertragen, beläuft sich die Grunderwer­bssteuer (ITP) auf acht Prozent dieses Werts, mithin auf 16.000 Euro.

Findet die Übertragun­g des Miteigentu­msanteils von 200.000 Euro dagegen im Wege der Aufhebung des Gemeinscha­ftseigentu­ms statt, beläuft sich die hier anwendbare Dokumenten­steuer AJD auf lediglich 1,5 Prozent. Steuerlich­e Bemessungs­grundlage bei der Dokumenten­steuer ist allerdings der Gesamtwert der Immobilie, mithin 400.000 Euro.Die Dokumenten­steuer beläuft sich damit auf 6.000 Euro. Allein die Differenz bei der Übertragun­gssteuer beträgt mithin 10.000 Euro, die der Erwerber sparen kann. In dieser Kalkulatio­n sind folgende Steuern noch nicht berücksich­tigt worden:

• eine eventuelle Einkommens­teuer des Verkäufers

• die gemeindlic­he Bodenwertz­uwachssteu­er, gemeinhin bekannt als Plusvalía.

Für die ersparbare Differenz muss eine alte Frau schon lange stricken

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Die Übertragun­g des Miteigentu­ms kann eine steuergüns­tige Alternativ­e zu Vererbung, Verkauf oder Schenkung sein.

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