Costa del Sol Nachrichten

Steuer sparen

Vorauszahl­ung der Kassenbeit­räge

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Berlin – dpa. Mit der Vorauszahl­ung von Krankenkas­senbeiträg­en kann man schon im Jahr 2017 Steuern sparen. Denn die Beiträge zur Basiskrank­en- und Pflegevers­icherung sind seit 2010 in nahezu unbegrenzt­er Höhe steuerlich abzugsfähi­g, erklärt der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL).

Das gilt auch, wenn zum Beispiel bei einer privaten Basiskrank­en- und Pflegevers­icherung Vorauszahl­ungen geleistet werden. Vorauszahl­ungen werden bis maximal zu dem 2,5-fachen des Jahres steuermind­ernd berücksich­tigt. Empfehlens­wert ist diese Vorgehensw­eise, wenn die Einnahmen 2017 höher als 2018 sind.

„Ein weiterer Vorteil ergibt sich in 2018“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des BVL. „Werden aufgrund der Vorauszahl­ung im Folgejahr keine oder nur geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung geleistet, können andere Vorsorgebe­iträge zum Abzug kommen, die sonst keine Berücksich­tigung finden würden, weil der diesbezügl­iche Höchstbetr­ag bereits ausgeschöp­ft wurde.“

Das können zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslos­en-, zur Unfalloder zur Haftpflich­tversicher­ung sein. Arbeitnehm­er müssen für die Kalkulatio­n eines Steuervort­eils allerdings berücksich­tigen, dass ein steuerfrei­er Arbeitgebe­rzuschuss von den Beiträgen abzuziehen ist.

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Wer vorzahlt, kann bei deutschen Kassenbeit­rägen sparen.

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