Steuer sparen
Vorauszahlung der Kassenbeiträge
Berlin – dpa. Mit der Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen kann man schon im Jahr 2017 Steuern sparen. Denn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in nahezu unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das gilt auch, wenn zum Beispiel bei einer privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung Vorauszahlungen geleistet werden. Vorauszahlungen werden bis maximal zu dem 2,5-fachen des Jahres steuermindernd berücksichtigt. Empfehlenswert ist diese Vorgehensweise, wenn die Einnahmen 2017 höher als 2018 sind.
„Ein weiterer Vorteil ergibt sich in 2018“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. „Werden aufgrund der Vorauszahlung im Folgejahr keine oder nur geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, können andere Vorsorgebeiträge zum Abzug kommen, die sonst keine Berücksichtigung finden würden, weil der diesbezügliche Höchstbetrag bereits ausgeschöpft wurde.“
Das können zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosen-, zur Unfalloder zur Haftpflichtversicherung sein. Arbeitnehmer müssen für die Kalkulation eines Steuervorteils allerdings berücksichtigen, dass ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von den Beiträgen abzuziehen ist.