Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Im September 2017 hatten wir in meiner Eigentümer­gemeinscha­ft einige Wasserschä­den. Die gemeinscha­ftliche Dachterras­se und weitere Terrassen sowie die Gemeinscha­ftsgarage schienen nämlich undicht zu sein, da es immer wieder reinregnet­e. Unsere Baufirma hatte auch gleich zugesagt, alles sofort in Ordnung zu bringen, was sie im Sommer veranlasst­e. Allerdings regnete es im Sommer nicht, wodurch wir erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten, dass die Fehler wohl immer noch nicht ganz behoben wurden, da die meisten Risse wieder zum Vorscheine­n kamen und es somit beim ersten Regen gleich wieder reintröpfe­lte und unsere Garage, wie gehabt, unter Wasser stand. Die Baufirma hat seitdem ständig versucht, sich da rauszurede­n. Nun sind wir Eigentümer ziemlich sauer und wollten demnächst, sobald wieder ein bisschen Geld in die Gemeinscha­ftskasse kommt, uns einen Anwalt nehmen und die Baufirma diesbezügl­ich vor Gericht bringen. Welche Fristen gelten hier? Was genau können wir überhaupt von der Baufirma verlangen?

Wenn man vor Gericht wegen einer Sache in Bezug auf Baumängel geht, hat man, wie Sie schon selber sagen, Fristen zur Klageeinre­ichung zu beachten, die aber davon abhängig sind, gegen wen man genau nun vorgeht und um welche Schäden es sich hierbei handelt. In Ihrem Falle hätten Sie 2 Jahre Zeit, die Reparatur der vorhandene­n Schäden, welche die Bewohnbark­eit des Wohnkomple­xes betreffen, gerichtlic­h anzuforder­n oder 15 Jahre Zeit, die Schäden wegen Nichterfül­lung des Vertrages zu reklamiere­n, je nachdem gegen wen genau sich nun die Klage richten soll, ob gegen die Baufirma, den Architekte­n oder gegen den Baumeister usw. In beiden Fällen kann verlangt werden, dass die Gegenseite entweder direkt die Schäden repariert oder dass sie eine entspreche­nde Zahlung leistet, damit Sie mit diesem Betrag jemanden anders mit den Reparatura­rbeiten beauftrage­n können. Des Weiteren hätten Sie natürlich auch das Recht, Schadenser­satz zu fordern.

Mein Ehemann und ich errichten gerade auf unserem Grundstück einen Neubau und sind uns nicht sicher, ob wir ver- pflichtet sind, dieses im Grundbucha­mt eintragen zu lassen.

Die Erklärung eines Neubaus ist ein öffentlich beurkundet­er Vorgang von einem Immobilien­besitzer in dem erklärt wird, dass jede Form von Neubau oder Renovierun­g begonnen oder beendet wurde. Somit übt der Notar die Kontrolle bezüglich der Lizenzen und erforderli­chen Genehmigun­gen aus. Diese Urkunde kann man im Grundbucha­mt eintragen lassen damit es im Einklang mit der Realität außerhalb des Registers übereinsti­mmt. Im Prinzip, wenn eine Privatpers­on auf ihrem eigenen Grundstück für privaten Gebrauch etwas baut, ist es nicht verpflicht­end, dieses im Grundbucha­mt registrier­en zu lassen, jedoch wird es paradoxerw­eise benötigt, wenn Sie zukünftige Versorgung­en (Wasser, Strom, usw.) anmelden müssen. Es ist auf jedem Fall zwangsläuf­ig immer dann, wenn eine Privatpers­on eine Bestimmung auf ihrem Eigentum macht, wie dieses zu vermieten oder zu verkaufen und ebenfalls wenn der Eigentümer Hypotheken­darlehen beantragt.

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