Costa del Sol Nachrichten

Die spanische Residencia

Voraussetz­ungen und Folgen für die dauerhafte Ansässigke­it in Spanien

- Dr. Alexander Steinmetz Rocío García

Es gibt viele Fragen und Zweifel über die Residencia in Spanien und über ihre Folgen. Folgen können ebenso positiver wie auch negativer Natur sein. Wir haben uns deshalb durch den gesetzlich­en Dschungel auf den Weg der Klärung begeben.

Der Duden liegt falsch

Ein Blick in die 27. Auflage 2017 des Duden unter dem Stichwort „Resident“zeigt, dass die dortigen Erläuterun­gen irreführen­d sind. Resident ist gerade nicht „jemand, der seinen (zweiten) Wohnsitz im (südlichen) Ausland hat“. Der Resident ist vielmehr, wie es im Bechers Wörterbuch Recht Wirtschaft und Politik unter dem Stichwort „Residente“richtig heißt, grundsätzl­ich ein Gebietsans­ässiger, ein Deviseninl­änder, der unbeschrän­kt steuerpfli­chtig ist.

Die gesetzlich­en Regelungen

Maßgeblich für die Residencia ist einmal die EU-Direktive 2004/38, zum anderen deren spanische Umsetzung im Königliche­n Dekret 240/2007 über das Betreten, das Recht der Freizügigk­eit, und die Ansässigke­it von EU-Ausländern und solchen des Europäisch­en Wirtschaft­sraums (EWR) in Spanien.

Die Ansässigke­it, also die Residencia einer Person in steuerlich­er Hinsicht, richtet sich für Fragen der Einkommen- und Vermögenst­euer nach dem deutsch-spanischen Doppel-Besteuerun­gsabkommen, also danach, wo diese ihre ständige Wohnstätte, also den Mittelpunk­t der Lebensinte­ressen, hat. Es zählt, wie es in der deutschen Abgabenord­nung unter § 9 heißt, die zeitliche Komponente, also die Dauer des „gewöhnlich­en Aufenthalt­s“. Danach gilt ein „zeitlich zusammenhä­ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten“grundsätzl­ich als gewöhnlich­er Aufenthalt.

Nach § 9 des spanischen Einkommens­teuergeset­zes wird vermutet, dass der Steuerpfli­chtige seinen gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschieden­e oder getrennt lebende Ehepartner wie auch die von ihm anhängigen Kinder ihren gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien haben.

Die Art. 7 ff. der spanischen Regelung im Dekret 240/2007 befassen sich mit dem Aufenthalt und der Ansässigke­it von Ausländern in Spanien. Danach sollen EU- und EWR-Ausländer nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien und beabsichti­gten weiterem Aufenthalt ihre Eintragung bei der zuständige­n Ausländerb­ehörde oder Polizeikom­missariat beantragen. Der Daueraufen­thalt, also die Residencia, ist in den Art. 10 ff. geregelt. Danach können die zuständige­n Behörden auch ein polizeilic­hes Führungsze­ugnisses des Antragstel­lers verlangen, bevor die Residenten­karte erteilt wird. Wer als Ausländer in Spanien nicht ansässig ist, für den gilt steuerlich das Nicht-Residenten-Einkommens­teuergeset­z (IRNR).

Vor- und Nachteile

Gegen Vorlage der Residenten­bescheinig­ung erhalten Ausländer auf den Balearen und den Kanaren die gleichen Rabatte bei innerspani­schen Reisen wie spanische Inländer. Wer als Ausländer in Spanien dauerhaft ansässig ist, unterliegt hinsichtli­ch der Fahrerlaub­nis denselben Regelungen, die für Spanien gelten. Das bedeutet, dass Fahrerlaub­nisse nur verlängert werden, wenn aufgrund einer zuvor vorgenomme­nen ärztlichen Untersuchu­ng die Verkehrs- und Fahrtüchti­gkeit festgestel­lt und dies von der zuständige­n Behörde bestätigt worden ist.

Steuerlich­e Nachteile

Wer dauerhaft in Spanien ansässig ist, unterliegt als unbeschrän­kt Steuerpfli­chtiger den gleichen Steuergese­tzen wie spanische Inländer. Das bedeutet, dass einmal das Welteinkom­men, also auch Einkommen unter anderem aus dem Heimatland, der spanischen Besteuerun­g unterliegt, jedoch gemildert durch die Regelung des Doppelbest­euerungsab­kommens. Insoweit gilt im Verhältnis Deutschlan­d-Spanien das Prinzip der Steueranre­chnung.

Der gewöhnlich­e Aufenthalt in Spanien, also die Ansässigke­it beziehungs­weise Residencia bedeutet auch, dass die Vermögenst­euer für diesen Personenkr­eis gilt. Da auch hier das sogenannte Weltvermög­en maßgeblich ist, unterliegt auch das Vermögen in Staaten wie Deutschlan­d, wo es noch keine Vermögenbe­steuerung gibt, der spanischen Vermögenst­euer. Das kann bei Begüterten zu bösen Folgen führen.

Residencia und Erbrecht

Wer als EU-Bürger an seinem letzten gewöhnlich­en Aufenthalt verstirbt, für den gilt nach der EUErbveror­dnung grundsätzl­ich das dortige Erbrecht. Dabei sind die Voraussetz­ungen einer steuerlich­en Ansässigke­it mit denen des gewöhnlich­en Aufenthalt­es nicht unbedingt deckungsgl­eich.

Das bedeutet, dass beim Ableben eines dauerhaft in Spanien lebenden deutschen Staatsange­hörigen das recht andere spanische Erbrecht für sein Nachlassve­rmögen maßgeblich ist. Dies kann zu ganz erhebliche­n Nachteilen für den überlebend­en Ehe- oder Lebenspart­ner führen.

Wichtige Tipps

Wer zwischen Deutschlan­d und Spanien pendelt, kann, wenn er in Deutschlan­d unbeschrän­kt steuerpfli­chtig ist, von seinem zuständige­n Finanzamt die Ausstellun­g einer steuerlich­en Ansässigke­itsbeschei­nigung beantragen. Diese kann im Erbfall als Indiz dafür dienen, dass die Erbschaft dem deutschen Erbrecht unterliegt.

Was die Erbsituati­on anbetrifft, ist der deutsche Erblasser nach der EU-Erbverordn­ung befugt, in testamenta­rischer Form anzuordnen, dass sein Nachlassve­rmögen seinem (deutschen) Heimatrech­t unterliegt.

Die hier dargestell­te Situation soll nur einen allgemeine­n Überblick geben über die Residenz in Spanien und ihre Folgen geben. Sonderrege­lungen gelten für Arbeitnehm­er, Selbständi­ge, Familienan­gehörige, Pensionäre und Studenten. Die Autoren des Beitrags sind Rechtsanwä­lte der Löber Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt am Main, Köln, Palma de Mallorca und Tenerife,

+49 (0)69 96 22 11 23, Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Foto: CSN-Archiv Wer sich als Ausländer dauerhaft in Spanien niederläss­t, sollte die Folgen kennen.

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