Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Ich bin der jüngste von vier Brüdern und wir haben alle stets die Ferienimmobilie unseren Eltern genutzt. Unsere Eltern sind jetzt älter geworden und planen mit Blick auf die Zukunft und zwecks finanzieller Unterstützung, mir die Immobilie entweder zu schenken oder zu verkaufen – in diesem Fall selbstversändlich weit unter dem Marktpreis. Welchen Einfluss hätte dieses auf meine Brüder? Wir möchten Sie an erster Stelle darauf aufmerksam machen, dass wenn Eltern ein Gut verschenken, dieses Gut als ausgleichspflichtig gilt - außer dass ausdrücklich das Gegenteil bestimmt wird. Das bedeutet also, dass Sie beim Erbe weniger Anteil bekommen und dieses im Verhältnis zu dem bereits erhaltenen, so dass im Prinzip Ihre Brüder nicht beeinflusst sind. Bedenken Sie bitte, dass wenn Ihnen Ihre Eltern u. a. aus steuerli- chen Gründen, die Immobilie vekaufen würden, auch wenn der Verkaufspreis weit unter dem Marktpreis liegt, in Wirklichkeit das erhaltene Gut nicht als Anteil bei dem Erbe mitgerechnet wird. Folglich erhaten Sie dieses als Plus, ohne dass Ihre Brüder es von dem abziehen können, was Ihnen zusteht. In diesem Fall wären sie in der Tat benachteiligt. Mein Vater arbeitete 15 Jahre für die französische Regierung. Nach seinem Tod erhielt meine Mutter aus Frankreich Witwenrente. Zusätzlich bekommt sie selbst ihre Rente, da sie in einem Unternehmen in Barcelona tätig war. Da meine Mutter zwei verschiedene Pensionen erhält, befürchte ich, dass in Spanien das Finanzamt bei dem Renteneinkommen meiner Mutter einen größeren Prozentsatz berechnen wird, da es sich um zwei verschiedene Zahler han- delt. Auch würde ich gerne wissen, ob die Rente, die meine Mutter von meinem Vater erhält, von Spanien oder Frankreich entrichtet werden muss. Können Sie meine Zweifel aufklären? Das ist ein Thema, womit viele Personen Zweifel haben. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Witwenrente, die vom Ausland bezogen wird. Im Normalfall wird die Steuer in Spanien geleistet, denn das ist das Land wo sie resident ist. Um Gewissheit in dieser Angelegenheit zu bekommen, wenden Sie sich an die zuständige Behörde, die für das Doppelsteuerungsabkommen zwischen Spanien und Frankreich zuständig ist. Um Ihre letzte Frage zu beantworten, auch wenn es sich hierbei um zwei verschiedene Zahler handelt, hat es im Prinzip keine Auswirkung auf die Höhe vom Prozentsatz, die das Finanzamt benutzen wird.