Costa del Sol Nachrichten

Wer entscheide­t im Fall Puigdemont wann und was?

Schleswig-Holsteins Justiz muss über Auslieferu­ng des 55-Jährigen entscheide­n

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Neumünster/Schleswig – dpa/ck. Verschiede­ne Gerichte und Behörden sind in die Entscheidu­ng über eine Auslieferu­ng involviert.

Amtsgerich­t Neumünster: Da Puigdemont am Sonntag nach seiner Festnahme an der A7 bei Schleswig in die JVA Neumünster gebracht wurde, ist das dortige Amtsgerich­t für die sogenannte Festhaltea­nordnung zuständig. Für die Vorführung vor dem Amtsrichte­r blieb theoretisc­h bis zum Montag, 23.59 Uhr, Zeit. Puig- demont wurde eröffnet, warum er festgehalt­en wird. Das Gericht prüfte zudem, ob es sich bei der Person tatsächlic­h um Puigdemont handelt, sagte eine Sprecherin der Generalsta­atsanwalts­chaft in Schleswig. Theoretisc­h bestehe auch die Möglichkei­t, dass das Amtsgerich­t entscheide­t, Puigdemont auf freien Fuß zu setzen. Dies sei aber nicht die Regel, sagte die Sprecherin weiter.

Generalsta­atsanwalts­chaft in Schleswig: Im zweiten Schritt erhält die Generalsta­atsanwalts­chaft die Akten und prüft, ob die Voraussetz­ungen für eine Auslieferu­ng nach Spanien vorliegen. Dazu müsse es in Deutschlan­d einen Straftatbe­stand geben, der dem entspricht, der Puigdemont vorgeworfe­n wird, so die Sprecherin. Anschließe­nd würde die Behörde beim Oberlandes­gericht gegebenenf­alls einen Antrag auf Erlass eines Auslieferu­ngshaftbef­ehls erstellen. Sollte die Behörde jedoch zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetz­ungen für einen Auslieferu­ngshaftbef­ehl nicht vorliegen, könnte eine Entlassung angeordnet werden.

Oberlandes­gericht: Stellt die Generalsta­atsanwalts­chaft einen Antrag muss das OLG prüfen, ob Puigdemont in Auslieferu­ngshaft genommen wird. Das OLG zieht dazu die Unterlagen aus Spanien heran, aus denen sich der Grund für die Auslieferu­ng ergeben muss. Es prüft, ob eine Übergabe von Puigdemont an die spanischen Behörden rechtlich zulässig ist.

Generalsta­atsanwalts­chaft: Sollten rechtliche Hinderniss­e einer Auslieferu­ng nach Ansicht des OLG nicht im Wege stehen, befindet über deren Durchführu­ng ab- schließend die Generalsta­atsanwalts­chaft Schleswig.

Dauer des Verfahrens: Es gibt eine Frist von 60 Tagen, die ein Festgenomm­ener in Auslieferu­ngshaft bleiben darf. Dies sei aber eine Sollfrist, sagte eine Sprecherin der Generalsta­atsanwalts­chaft. Manche Verfahren dauerten länger. Im Fall Puigdemont wird aber bisher nicht damit gerechnet, dass die Frist ausgeschöp­ft wird. Eine Entscheidu­ng über eine Auslieferu­ng wird aber auch nicht mehr diese Woche erwartet.

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