Keine Diskriminierung für Erben
Auch außerhalb der EU ansässige Erben haben Recht auf vorteilhaftere Besteuerung
Am 19. Februar 2018 hat der spanische Oberste Gerichtshof in den Urteilen Nr. 242/2018 sowie Nr. 492/2018 vom 22. März 2018 bestätigt, dass auch ein außerhalb der EU- und EWR-Raum ansässiger Erbe in Spanien erbschaftssteuertechnisch nicht diskriminiert werden darf. Spanien musste aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2014 (Urteil C -127/12) seine Erbschaftssteuergesetzgebung insofern anpassen, als nicht nur in Spanien residente, sondern auch im EUund EWR-Raum ansässige Erben Anrecht auf die vorteilhaftere Erbschaftsbesteuerung der Autonomien haben, womit unter anderem Schweizer betroffen sind.
So wurde der spanische Staat im erstgenannten Urteil verurteilt, der klagenden Partei – einer Erbin mit Wohnsitz in Kanada – die Differenz zwischen der bezahlten spanischen Bundeserbschaftssteuer für nicht in der EU-/EWR-Ansässige und der viel vorteilhafteren in Katalonien erhobenen Erbschaftssteuern zurückzuerstatten. Gesetz- liche Grundlage bildet dabei Art. 63 des EU-Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach auch Drittstaaten nicht im freien Kapitalverkehr mit Mitgliedstaaten diskriminiert werden dürfen.
Als seit 15 Jahren von Schweizern für Schweizer tätiges Servicecenter an der Costa Blanca und als ehemaliger Präsident des Club Suizo Costa Blanca (2005 bis 2010), bieten wir allen betroffenen Schweizern, die in den letzten vier Jahren in Spanien Bundeserbschaftssteuer bezahlt haben, eine kostenfreie Überprüfung an, ob es im konkreten Fall Sinn macht, die Differenz der allenfalls zu viel bezahlten Erbschaftssteuern vom spanischen Staat beziehungsweise der Steuerbehörde in Madrid (AEAT) zurückzufordern. Philipp A. Novak ist SeniorPartner von NovaSwiss, S.L. „Für Schwiizer – vo Schwiizer“. Kontakt: info @novaswiss.es, 966 435 417, montags bis freitags 9.30 bis 13.30 Uhr.