Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Ein Fernseher, den ich in einem bekannten Fachhandel für Elektrogeräte gekauft habe, ist jetzt kaputt gegangen. In dem Fachhandel teilte man mir mit, dass der Fernseher keine Garantie mehr hätte und dass, wenn ich ihn reparieren wollte, selber für die Reparatur aufkommen müsste. Ich akzeptierte dies, weil der Fernseher mich viel Geld gekostet hat und ich nicht noch mehr für ein neues Gerät ausgeben wollte. Trotzdem, zehn Wochen nach der Reparatur, ging das Gerät erneut kaputt und sie sagten mir im Laden, dass ich für die neue Reparatur wieder zahlen müsste. Ist es legal, dass ich nochmal zahlen muss? Im Prinzip nein. Die Reparaturen müssen mindestens eine dreimonatige Garantie haben. Sollte der gleiche Schaden innerhalb dieser Garantiezeit nochmal vorkommen, haben Sie das Recht, diesen kostenlos reparieren zu lassen. Anders sieht es aus, wenn der Fernseher jetzt an einem anderen Element kaputt gegangen ist. In diesem Fall müssten Sie die Reparatur erneut bezahlen. Kürzlich haben mich die Bewohner der Eigentümergemeinschaft zum Präsidenten gewählt. Ich habe aufgrund meiner Arbeit kaum Zeit und obwohl ich das Vertrauen der anderen Eigentümer schätze, denke ich, dass es am besten wäre, die Präsidentschaft abzulehnen. Außerdem möchte ich mich nicht mit den ständigen Problemen, die hierdurch auftreten, auseinandersetzen müssen und ich befürchte, dass dadurch meine Beziehung zu den anderen Nachbar getrübt wird. Wie kann ich mein Amt niederlegen? Schriftlich oder muss ich das offiziell tun? Das Ausscheiden aus dem Amt ist grundsätzlich nicht so einfach und kann nur dann erfolgen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, warum die Stelle nicht wahrgenommen werden kann. Daher, und wenn der Rest der Eigentümer nicht zustimmt, dass eine andere Person diese Stelle übernimmt, ist es notwendig, einen Richter um Entlastung zu bitten und die Gründe für die Ablehnung zu begründen. Der Richter entscheidet dann, ob Ihr Antrag gerechtfertigt ist und ob es daher angemessen ist, einen anderen Eigentümer an Ihrer Stelle zu ernennen.