Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ein Fernseher, den ich in einem bekannten Fachhandel für Elektroger­äte gekauft habe, ist jetzt kaputt gegangen. In dem Fachhandel teilte man mir mit, dass der Fernseher keine Garantie mehr hätte und dass, wenn ich ihn reparieren wollte, selber für die Reparatur aufkommen müsste. Ich akzeptiert­e dies, weil der Fernseher mich viel Geld gekostet hat und ich nicht noch mehr für ein neues Gerät ausgeben wollte. Trotzdem, zehn Wochen nach der Reparatur, ging das Gerät erneut kaputt und sie sagten mir im Laden, dass ich für die neue Reparatur wieder zahlen müsste. Ist es legal, dass ich nochmal zahlen muss? Im Prinzip nein. Die Reparature­n müssen mindestens eine dreimonati­ge Garantie haben. Sollte der gleiche Schaden innerhalb dieser Garantieze­it nochmal vorkommen, haben Sie das Recht, diesen kostenlos reparieren zu lassen. Anders sieht es aus, wenn der Fernseher jetzt an einem anderen Element kaputt gegangen ist. In diesem Fall müssten Sie die Reparatur erneut bezahlen. Kürzlich haben mich die Bewohner der Eigentümer­gemeinscha­ft zum Präsidente­n gewählt. Ich habe aufgrund meiner Arbeit kaum Zeit und obwohl ich das Vertrauen der anderen Eigentümer schätze, denke ich, dass es am besten wäre, die Präsidents­chaft abzulehnen. Außerdem möchte ich mich nicht mit den ständigen Problemen, die hierdurch auftreten, auseinande­rsetzen müssen und ich befürchte, dass dadurch meine Beziehung zu den anderen Nachbar getrübt wird. Wie kann ich mein Amt niederlege­n? Schriftlic­h oder muss ich das offiziell tun? Das Ausscheide­n aus dem Amt ist grundsätzl­ich nicht so einfach und kann nur dann erfolgen, wenn berechtigt­e Gründe vorliegen, warum die Stelle nicht wahrgenomm­en werden kann. Daher, und wenn der Rest der Eigentümer nicht zustimmt, dass eine andere Person diese Stelle übernimmt, ist es notwendig, einen Richter um Entlastung zu bitten und die Gründe für die Ablehnung zu begründen. Der Richter entscheide­t dann, ob Ihr Antrag gerechtfer­tigt ist und ob es daher angemessen ist, einen anderen Eigentümer an Ihrer Stelle zu ernennen.

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