Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Wenn bei einer Eigentümer­versammlun­g spontan über eine Änderung der Zahlungsmo­dalität von Eigentümer­gemeinscha­ftskosten abgestimmt wird, ohne dass dieser Punkt in die Tagesordnu­ng aufgeführt wurde, wäre der Beschluss dann trotzdem gültig?

Nein. Jeglicher Beschluss, der bei einer Eigentümer­versammlun­g getroffen wird, ist nur dann rechtsmäßi­g gültig, wenn das entspreche­nde Thema auch vorab ordnungsge­mäß in die Tagesordnu­ng eingetrage­n wurde. Dies wird auf Anfrage eines Eigentümer­s von der Verwaltung veranlasst. Nichtsdest­otrotz müssen sich die Eigentümer an die neue Regelung halten, bis irgendein Eigentümer Einspruch beim zuständige­n Gericht einreicht und auf diesem Wege der Beschluss dann als ungültig erklärt wird.

Mein Mann und ich sind nicht mehr glücklich zusammen und wollen uns jetzt scheiden lassen. Wir haben keine Kinder und das Haus, in welchem wir die ganzen Jahre gelebt haben, gehört uns beiden. Was sagt das Scheidungs­recht? Wer von uns beiden behält nun das Haus?

Zunächst muss Folgendes erklärt werden: Die Scheidung hat nichts mit der Eigentumsf­rage zu tun und insofern wird die Lösung Ihrer Anfrage auch nicht im Scheidungs­recht zu finden sein, sondern in den anzuwenden­den Paragraphe­n des spanischen Teilungsre­chts einer gemeinsame­n Sache. Tatsache ist, dass Sie beide die Eigentümer einer Immobilie sind und jeder von Ihnen ein Anrecht auf seinen Anteil hat. Allerdings lässt sich ein solches Objekt nicht einfach in der Mitte teilen. Aus diesem Grunde hätten Sie zwei Möglichkei­ten: Sie beide könnten sich einig werden und die Immobilie zum Verkauf geben, um dann den Erlös aufzuteile­n, oder, wenn einer von Ihnen beiden das Haus behalten möchte, könnte der eine Ehepartner dem anderen seinen Anteil verkaufen, wodurch die Immobilie dann nur auf einen Ehegatten laufen würde.

Mein Vater ist vor einigen Wochen gestorben und hat kein Testament hinterlass­en. Was sollen wir machen?

Zunächst einmal müssten Sie sich um die Erbscheine­inholung kümmern, damit dann, wenn die Erben mit allem einverstan­den sind, die Erbschafts­annahmeerk­lärung erfolgen und die entspreche­nde Erbschafts­steuer bezahlt werden kann.

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