Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Mein Vater lebte viele Jahre in Spanien und starb vor kurzem auch dort. Unsere Beziehung war nicht gut, wir sprachen seit Jahren nicht mehr miteinande­r. Nun wure mir mitgeteilt, dass er ein Testament über sein Vermögen in Spanien unterzeich­net hat und dass er mich zu seiner einzigen Erbin ernannt hat. Die Anwälte teilten mir auch mit, dass er eine Menge Schulden hatte und diese Tatsache beunruhigt mich sehr. Ich frage mich, wenn ich das Erbe annehme, würde ich auch die Schulden erben? Solange Sie angeben, dass Sie die Erbschaft „zum Wohle des Bestandes“annehmen, nein. Mit anderen Worten, Sie können die Erbschaft annehmen, so dass Sie sich nur um die bestehende­n Schulden bis zum Wert der erhaltenen Vermögensw­erte kümmern. Auf diese Weise müssen Sie Ihre Schulden nicht mit eigenen Mitteln begleichen. Es ist eine ideale Methode, wenn Sie nicht genau wissen, welche Schulden der Erblasser hatte. Der Präsident der Gemeinde hat vorgeschla­gen, Solarmodul­e auf dem Dach des Gebäudes zu installier­en, um uns mit Warmwasser zu versorgen. Es scheint, dass alle Eigentümer zustimmen, aber das Problem ist, dass die Solarmodul­e gigantisch sind und die Gebäudeäst­hetik völlig zerstören. Uns wurde gesagt, dass für die Annahme eines solchen Vorschlags die Einstimmig­keit aller Eigentümer erforderli­ch ist und ich möchte dagegen stimmen. Das Problem ist, ich bin mir immer noch nicht sicher, ob ich es zum Besprechun­gstermin schaffe. Ich möchte daher wissen, was passiert, wenn einige der Eigentümer nicht an der Versammlun­g teilnehmen. Es gibt viele Nachbarn, die eine Ferienwohn­ung besitzen und sich nicht ständig dort aufhalten. In diesem Fall würde die Versammlun­g von den Anwesenden abgehalten und abgestimmt. Es genügt, dass sich nur einer der Anwesenden dagegen ausspricht, um den Vorschlag nicht anzunehmen, so dass, wenn Sie endlich teilnehmen und dagegen stimmen würden, der Vorschlag im Prinzip bereits abgelehnt wäre. Für den Fall, dass niemand Einwände erhebt, können die abwesenden Eigentümer die Vereinbaru­ng innerhalb von drei Monaten anfechten. Wenn es keinen Einwand gibt, wird er genehmigt.

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