Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Erkundigen Sie sich bei uns, bevor Sie etwas unterschre­iben, ohne genau alle Konsequenz­en bzw. weitere Möglichkei­ten zu kennen.

Am vergangene­n Wochenende teilte mir meine Ex-Frau mit, dass sie mich wegen Diebstahls angezeigt hat. Angeblich gab sie mir vor sechs Monaten 35.000 €, welches ich bei der Bank einzahlen sollte und dies nicht getan hätte. Das ist alles eine Lüge. Ich habe das Geld, das sie sagt, nie erhalten und tatsächlic­h hat sie keinen Beweis hierfür. Sie kann nicht akzeptiere­n, dass ich mich von ihr getrennt habe und sie tut immer so etwas, um Rache für die Trennung zu nehmen, weil sie mich so schwer wie möglich verletzen will, besonders seit sie herausgefu­nden hat, dass ich in einer neuen Beziehung lebe. Muss ich vor Gericht gehen? In solchen Fällen ist es ratsam, einen Prozess zu vermeiden, indem man angibt, dass es keine rationalen Hinweise darauf gibt, dass die Anklage wahr ist. Es ist jedoch normal, dass Sie mindestens einmal vom Gericht aufgeforde­rt werden, Ihre Stellungna­hme abzugeben und es ist möglich, selbst wenn wir versuchen, ihn zu vermeiden, es trotzdem zu einem Prozess kommt. Wenn das Gericht uns laden sollte, bleibt nichts anderes übrig, als dorthin zu gehen und zu versuchen, es so schnell wie möglich zu klären. Ich kam Ende der 80er Jahre nach Spanien, um dort zu leben und gründete eine Telekommun­ikationsfi­rma, die glückliche­rweise in all den Jahren sehr gut lief. Um dies zu erreichen, gründete ich eine Gesellscha­ft, mit der ich die ganze Zeit gearbeitet habe. Jetzt bin ich im Rentenalte­r und niemand will das Geschäft weiterführ­en. Ich möchte nun die Gesellscha­ft ohne Aktivität belassen, weiß jedoch nicht, ob dies möglich ist, da das Unternehme­n mehrere Immobilien besitzt. Müsste ich den Namen aller Vermögensw­erte des Unternehme­ns infolge seines Verschwind­ens ändern? Nein, ganz und gar nicht. Es ist möglich, ein Unternehme­n ohne Aktivität zu belassen, d. h. ohne dass es endgültig aufgelöst werden muss. Wenn Sie es vollständi­g auflösen, müssten alle Vermögensw­erte auf die Gesellscha­fter verteilt werden. Es ist jedoch möglich, die Gesellscha­ft nicht aufzulösen und nur ohne finanziell­e Tätigkeit zu belassen, falls Sie sie jemals wieder reaktivier­en wollen.

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