Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Vor sechs Monaten kaufte ich mir ein Handy, dass plötzlich kaputt ging. Der Hersteller reagierte auf meine Reklamatio­n lediglich mit einer Entschuldi­gung, ohne dass er das Handy reparierte oder durch ein entspreche­nd Neues ersetzte. Was sagt das spanische Gesetz zur Dauer von Garantieze­iten?

Das spanische Gesetz hat sich hier den in Europa gültigen Normen der Produktleb­ensdauer angepasst. Das heißt zum Beispiel, dass die Garantieze­it zwei Jahre beträgt. Der Käufer wird sich innerhalb dieser Zeit ohne irgendwelc­he Kosten zwischen einer Reparatur oder dem Ersatz eines Artikels entscheide­n können.

Unsere Eigentümer­gemeinscha­ft hat den Wunsch, eine Versicheru­ng abzuschlie­ßen. Unser Präsident ließ sich deshalb von zwei Versicheru­ngen Angebote unterbreit­en und entschied sich dann für das teurere Angebot. Darf er auch gegen den Widerstand der meisten Eigentümer so handeln?

Um einen solche Entscheidu­ng treffen zu können, ist die Mehrheit der Stimmen der Eigentümer ausreichen­d, die an der Abstimmung teilnehmen, es sei denn, in den Statuten ist etwas anderes ausgesagt. Auf keinen Fall darf der Präsident auf eigene Faust handeln, ohne dass er diese Mehrheit aus der Versammlun­g besitzt.

Vor einigen Jahren erkrankte ich schwer und musste mich lange erholen. Nun habe ich die damals behandelnd­e Klinik gebeten, mir meine Krankenges­chichte zu überlassen, damit ich diese meinem heutigen Arzt vorlegen kann. Es wurde mir gesagt, dass man darüber keine Dokumentat­ion mehr habe. Wie lange müssen die Krankenakt­en der Patienten einer Klinik aufgehoben werden?

Krankenhäu­ser sind dazu verpflicht­et, die Unterlagen (Krankenges­chichten) ihrer Patienten aufzuheben und zu archiviere­n, damit man gegebenenf­alls darauf zurückgrei­fen kann. Die Aufbewahru­ngsfristen betragen fünf Jahre ab Beginn der Entlassung aus dem Krankenhau­s.

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