Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Mein Sohn und meine Schwiegertochter hatten in der letzten Zeit viele Probleme und haben vor zwei Monaten beschlossen, sich zu trennen. Sie haben drei Kinder (meine Enkelkinder) und bis zum Zeitpunkt der Trennung lebten wir alle zusammen im gleichen Haus, welches mein Eigentum ist. Ich nehme an, dass dies der Grund dafür ist, dass sie mit den Kindern in das Haus ihrer Eltern nach Fuengirola gezogen ist, da dieses von ihren Eltern nur im Urlaub genutzt wird. Meine Schwiegertochter hat bereits die Scheidung eingereicht und ich fürchte, sie wird alles Mögliche versuchen, damit ich meine Enkelkinder nicht sehen kann, da wir keine gute Beziehung hatten. Wir hatten uns nur meines Sohnes und den Kindern zuliebe ertragen, die ich seit ihrer Abreise nicht mehr gesehen habe. Habe ich als Großmutter väterlicherseits das Recht, meine Enkelkinder zu besuchen?
Es gibt kein spezielles Gesetz, welches die Rechte der Großeltern gegenüber den Enkelkindern regelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch vor, dass in Fällen der Trennung, bei denen einer der Elternteile die Enkelkinder daran hindert, sich mit den Großeltern in Verbindung zu setzen, die Großeltern bei den Gerichten einen Antrag auf Besuch stellen können. Wenn Ihre Schwiegertochter es Ihnen also nicht erlaubt, die Kinder freiwillig zu sehen, haben Sie keine andere Wahl, als vor Gericht zu gehen.
Wir leben in einer kleinen Gemeinschaft von 25 Wohnungen. Zusammen mit zwei benachbarten Wohnungen haben wir das Nutzungsrecht der Dachterrasse in unserem Block. Kürzlich hat einer der Nachbarn sein Apartment vermietet und die Mieter benutzen normalerweise die Terrasse nie, wir wissen aber dass er den Zugangsschlüssel einigen Freunden gegeben hat und ihnen sagte, sie können die Terrasse benutzen wann sie möchten. Wir haben nichts dagegen, dass die Mieter die Terrasse nutzen, aber aus Sicherheitsgründen möchten wir nicht, dass fremde Personen Zugang zu dieser Terrasse haben. Was können wir tun ?
Es ist nötig zu prüfen, ob sich die Statuten der Gemeinschaft auf die Nutzung der Terrasse beziehen. Für den Fall, dass es nicht geregelt ist, wäre es ratsam, eine Entscheidung in einer Eigentümerversammlung zu treffen, denn obwohl es wahr ist, dass der Eigentümer (oder Mieter) das Recht hat, die Terrasse ebenfalls zu nutzen, dürfen wir nicht vergessen, dass die Terrasse mit anderen Besitzern geteilt wird. Die Schlüssel anderen Personen zu geben, die nicht in der Hausgemeinschaft wohnen, könnte das Nutzungsrecht übersteigen.