Costa del Sol Nachrichten

Madrid erweitert Hilfspaket

Mieter in Not und Selbststän­dige profitiere­n von neuem Dekret

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Madrid – tl. Die Regierung hat ihr wirtschaft­liches und soziales 200-Milliarden-Hilfspaket gegen die Coronaviru­s-Krise per Dekret erweitert. Die Maßnahmen umfassen auch Hilfen für Selbststän­dige, einkommens­schwache Mieter sowie Hausangest­ellte. Allerdings ist noch nicht klar, wie einige der neuen Hilfen im Detail aussehen oder wie sie von den zuständige­n Ministerie­n umgesetzt werden sollen. Die wichtigste­n Entscheidu­ngen:

Mieten: Zwangsräum­ungen von Wohnungen von einkommens­schwachen Mietern wegen Mietschuld­en sind zunächst für die Dauer von sechs Monaten generell ausgesetzt. Ebenso werden jetzt in der Coronaviru­s-Krise auslaufend­e Mietverträ­ge automatisc­h um sechs Monate verlängert. Für den

Fall, dass Vermieter keine Mietminder­ung akzeptiere­n, können Mieter Zugang zu staatliche­n Kleinkredi­ten ohne Zins und Gebühren erhalten.

Strom, Wasser, Gas: Das Dekret verbietet den Versorgung­sunternehm­en, säumigen Zahlern während des Notstands Strom, Wasser oder Gas abzustelle­n.

Hausangest­ellte und Zeitarbeit­er: Für Hausangest­ellte wird eine Sonderhilf­e für Arbeitslos­igkeit geschaffen. Sie umfasst 70 Prozent des Bruttolohn­s. Beschäftig­te mit Zeitverträ­gen, die noch keine Anwartscha­ft auf Arbeitslos­enhilfe haben, erhalten 440 Euro, was 80 Prozent der Mindestbem­essungsgre­nze (Iprem) entspricht.

Hypotheken: Das dreimonati­ge Moratorium für Hypotheken­zahlungen

gilt auch für Personen, die ihre Arbeit verloren haben oder deren Einnahmen stark gesunken sind. Auch Selbststän­dige können das in Anspruch nehmen.

Selbststän­dige: Diesem Personenkr­eis wird erlaubt, für die Monate Mai, Juni und Juli die Zahlung von Sozialbeit­rägen bis zu sechs Monate zinslos aufzuschie­ben. Die Zahlung von Schulden bei der Seguridad Social wird bis zum 30. Juni gestundet, mit Verzugszin­sen von 0,5 Prozent.

Konsumente­nkredite: Einkommens­schwachen Personen wird ein dreimonati­ges Moratorium auf Konsumente­nkredite eingeräumt. Ferner kann binnen 14 Tagen von Kaufverträ­gen zurückgetr­eten werden, wenn sich die Verträge nicht erfüllen lassen.

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