Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich habe ein Problem mit der Unterhalts­zahlung meiner Kinder. Vor einigen Jahren habe ich meine Arbeit verloren und konnte nicht den vollen, vom Richter festgesetz­ten Betrag von dreihunder­t Euro für jedes Kind (wir haben drei Kinder), bezahlen. Meine Frau hatte das Sorgerecht und arbeitete nicht, daher musste ich soviel zahlen. Vor einem halben Jahr habe ich dann wieder eine Arbeitsste­lle gefunden und meine Ex-Frau beantragte, meinen Lohn zu pfänden, um die ausstehend­en Zahlungen zu begleichen und der Richter stimmte zu. Also habe ich in diesen Monaten weniger Gehalt bekommen. Jetzt habe ich erfahren, dass sie in diesem Sommer bei einer Lotteriezi­ehung einen erhebliche­n Geldbetrag (mehr als hunderttau­send Euro) gewonnen hat, so dass sich ihre wirtschaft­liche Situation erheblich verändert hat. Kann ich die Aussetzung meiner Lohnpfändu­ng beantragen und zusätzlich, dass der von mir zu zahlende Unterhalt gekürzt wird, da sie jetzt ein größeres wirtschaft­liches Einkommen hat als ich?

Das Geld, welches Sie wegen der Nichtzahlu­ng schulden, müssten Sie dennoch bezahlen, da sich zu jenem Zeitpunkt die Situation Ihrer Exfrau noch nicht verändert hatte. Sie können jedoch das Gericht bitten, den von Ihnen zu zahlenden Unterhalt zu kürzen, obwohl es immer einen Mindestbet­rag gibt, den Sie für jedes Ihrer Kinder zahlen müssen. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Änderung vor dem Gericht stellen, wo Ihre Scheidung bearbeitet wurde.

Ich bin die alleinige Besitzerin einer Wohnung, welche ich vor drei Jahren gekauft habe und in der ich jetzt mit meinem Partner zusammen wohne. Wir sind nicht verheirate­t und auch nicht in einer Lebensgeme­inschaft registrier­t, aber mein Partner hat mir angedeutet, dass er sich gerne bei mir anmelden möchte, da er noch immer unter der Adresse seiner Eltern gemeldet ist. Obwohl wir zusammenle­ben, ist unsere Beziehung nicht sehr stabil und die Wahrheit ist, dass wir uns bisher bereits zweimal getrennt haben. Meine Frage ist, ob ich ein Problem mit der Wohnung bekommen könnte, wenn ich ihm erlaube, sich hier anzumelden und dann aus irgendeine­m Grund das Zusammenle­ben beendet wäre. Hätte er dann ein Recht auf die Wohnung?

Da können Sie beruhigt sein, denn die Ummeldung ist ein Recht, das jeder der in einer Immobilie lebt, hat, aber sie gibt demjenigen kein Recht an dem Eigentum der Wohnung. Sie sind immer noch die alleinige Eigentümer­in, also gibt es keinen Mietvertra­g zwischen Ihnen und er muss das Haus verlassen, wenn Sie es wünschen.

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