Costa del Sol Nachrichten

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ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich bin 65 Jahre alt und Pensionist. 1986 habe ich eine Spanierin geheiratet, sie ist Beamtin und hat ein gutes Gehalt. Finanziell haben wir eine Gütertrenn­ung vereinbart. Wir haben zwei Töchter, 27 und 31 Jahre alt und beide wohnen noch bei uns, obwohl die Ältere arbeitet und die Jüngere das Studium wahrschein­lich noch in diesem Jahr beenden wird. Leider laufen die Dinge mit meiner Frau nicht sehr gut und ich überlege, mich scheiden zu lassen. Falls ich das tue, müsste ich Unterhalt für meine Töchter bezahlen, obwohl sie schon erwachsen sind? Und wenn ja, wieviel müsste ich dann bezahlen? Die Kinder haben weiterhin das Recht auf Unterhalts­anspruch, auch wenn sie volljährig sind, so lange sie finanziell abhängig sind oder noch studieren. In Ihrem konkreten Fall würde Ihre älteste Tochter wahrschein­lich keinen Unterhalt bekommen, da sie arbeitet und somit nicht finanziell abhängig ist. Bei Ihrer jüngsten Tochter ändern sich die Dinge, erst wenn sie ihr Studium beendet hat. Momentan könnte für Ihre jüngere Tochter die Befreiung von dieser Zahlung nur beantragt werden, wenn Gleichgült­igkeit, Inkompeten­z oder akademisch­es Desinteres­se festgestel­lt würden, was nicht der Fall zu sein scheint. Was den zu zahlenden Betrag betrifft, so hängt er maßgeblich davon ab, wieviel Rente Sie beziehen. Ich habe eine Klinik für Physiother­apie und werde sie verkaufen, da ich in den Ruhestand gehe. Der neue Eigentümer hat versproche­n, die Verträge meiner zwei Angestellt­en aufrecht zu erhalten und ihre Betriebszu­gehörigkei­t sowie die Gehälter zu berücksich­tigen. Eine von den beiden ist bereit, einen Kontinuitä­tsvertrag zu unterzeich­nen, aber die andere sagt, sie möchte ihre Arbeitszei­ten ändern. Ich habe ihr gesagt, dass sie das mit dem neuen Eigentümer absprechen muss, aber sie besteht darauf, dass sie nicht unterschre­ibt, bevor das nicht geklärt ist. Was können wir machen, wenn sie die Unterschri­ft verweigert? Das Verhalten Ihrer Mitarbeite­rin macht nicht viel Sinn, weil sie nicht mehr verlangen kann, als das, was sie bereits hat. Durch den Ruhestand des Arbeitgebe­rs kann ein Arbeitsver­trag einfach durch die Zahlung einer einmonatig­en Abfindung gekündigt werden. Aufgrund dieser Tatsache kann Ihre Angestellt­e die Arbeitsste­lle entweder verlassen oder von dem Arbeitgebe­r verlangen, die gleichen Arbeitsbed­ingungen beizubehal­ten, was Sie ihr ja bereits anbieten.

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