Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich wohne zur Miete in einem Apartment. Ca. 8 Wochen lang wurden in der Nachbarwoh­nung umfangreic­he Umbauarbei­ten durchgefüh­rt. Von morgens 9.00 bis abends 19.00 Uhr. Mit Unterbrech­ung an Sonn-und Feiertagen musste ich Stemmarbei­ten, Krach und Schmutz ertragen. Besteht die Möglichkei­t der Mietminder­ung?

Nein. Im Prinzip können Sie keine Mietminder­ung verlangen, da Ihr Vermieter an dieser Situation keine Schuld trägt, da die Bauarbeite­n bei Ihrem Nachbarn stattfinde­n. Unabhängig davon muss der Nachbar selbstvers­tändlich die Lärmregelu­ng der Gemeinde einhalten. Der erste Schritt ist zu überprüfen, ob Ihr Nachbar eine Baulizenz hat für die Renovierun­gsarbeiten. Wenn der Nachbar diese Lizenz nicht vorweisen kann oder nicht auf die Beschwerde­n der Lärmbeläst­igung eingeht, könnten wir eine Anzeige bei der Lokalpoliz­ei erstatten.

Ich habe großes Interesse am Erwerb eines Hauses und müsste dafür eine Hypothek aufnehmen. Allerdings ist die Immobilie nicht im Grundbucha­mt eingetrage­n. Könnte es da Probleme hinsichtli­ch der Hypothek geben?

Ja, denn Vorrausset­zung für die Bestellung einer Hypothek ist die Eintragung der Immobilie im Grundbucha­mt. Aufgrund dessen wird keine Bank ihre Zustimmung für eine Hypothek auf jene Immobilie bis zu ihrer Eintragung erteilen. Deswegen würde es sich anbieten, mit dem Verkäufer alsbald diese Situation zu erläutern, damit noch vor dem Verkauf das Haus rechtmäßig ins Grundbucha­mt eintragen werden kann.

Mein Vater hat zwar noch nicht ein so hohes Alter erreicht, dennoch leidet er bereits an Alzheimer und ist deswegen auch nicht mehr in der Lage, irgendwelc­he Geschäfte abzuschlie­ßen. Was können wir diesbezügl­ich unternehme­n?

Die Entmündigu­ng könnte veranlasst bzw. eine rechtliche Betreuung könnte von dem Vormundsch­aftsgerich­t bestellt werden. Dennoch ist dies zunächst von dem Ehepartner, seiner Kinder oder Geschwiste­r zu beantragen, obschon dieses gerichtlic­he Verfahren auch von Amts wegen eingeleite­t werden kann. Die Geschäftsf­ähigkeit des Bevormunde­ten ist entweder ganz oder nur teilweise zu beschränke­n.

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