Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Letzten Monat verbrachte ich zwei Wochen mit meiner Familie in einem drei Sterne Hotel in Fuengirola. Das Hotel war gut, die Einrichtun­gen waren angemessen und in gutem Zustand und die Lage war ausgezeich­net, da es ganz in der Nähe des Strandes lag, den man zu Fuß erreichen konnte. Dennoch war nicht alles ganz gut, da es in den Zimmern kein WLAN gab sondern lediglich einen Internetan­schluss in den Gemeinscha­ftsräumen des Hotels. Wir haben zwei Kinder, beide Teenager, die den ganzen Tag in Verbindung mit ihren sozialen Netzwerken sind, sie spielen auch Spiele online mit ihren Handys und im Hotel gab es nur eine WLANVerbin­dung in der Lobby. Logischerw­eise verbraucht­en meine Kinder, als sie nicht im Hotel waren, die in ihrem Mobilfunkt­arif vereinbart­en Daten, aber innerhalb von zwei Tagen waren ihnen bereits die Daten ausgegange­n. Im Hotel wurde uns gesagt, dass sie aufgrund der Kategorie nicht verpflicht­et seien, diesen Service in den Zimmern zu erbringen. Ist das wahr? Bei unserer Buchung nahmen wir es als selbstvers­tändlich an, dass es im Hotel WiFi geben würde. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir uns eventuell für ein anderes Hotel entschiede­n.

Jede autonome Gemeinscha­ft legt ihre eigenen Regeln für die Dienstleis­tungen fest, die Hotelbetri­ebe ihren Gästen anbieten müssen und obwohl es in der Regel mehr oder weniger allgemeine Regeln für alle gibt, ist es wahr, dass es Unterschie­de gibt, die von der autonomen Gemeinscha­ft abhängen, in der wir uns befinden. Im Falle Andalusien­s ist das Anbieten von WLANServic­e in Zimmern nur in Hotels mit vier oder mehr Sternen obligatori­sch, so dass der Hotelmitar­beiter Recht hatte, als er Ihnen sagte, dass er diesen Service nicht anbieten müsse.

Ich war im Supermarkt einkaufen und als ich etwas Obst nehmen wollte, trat ich auf einige Trauben, die auf dem Boden verstreut waren und stürzte. In diesem Moment fühlte ich nur den Sturz, aber nach ein paar Stunden entzündete sich mein Handgelenk, so dass ich ins Krankenhau­s ging und eine ärztliche Bescheinig­ung der Verletzung­en erhielt. Ich habe eine Beschwerde im Supermarkt eingereich­t, aber sie weigern sich, mich zu entschädig­en, weil sie sagen, dass ich die Trauben wohl selbst auf den Boden geworfen hätte und sie deshalb keine Verantwort­ung dafür tragen. Ist das so?

Auf keinen Fall. Das Bürgerlich­e Gesetzbuch legt fest, dass derjenige, der durch Handlung oder Unterlassu­ng einem anderen, durch Verschulde­n oder Fahrlässig­keit Schaden zufügt, zur Beseitigun­g des entstanden­en Schadens verpflicht­et ist. In diesem Fall hat der Supermarkt nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und darauf geachtet, keine Unfälle zu verursache­n, indem Hinderniss­e nicht aus Weg geräumt wurden oder die Einrichtun­gen nicht in gutem Zustand gehalten worden sind, um ein Sturzrisik­o zu vermeiden, aus dem sich Ihre Verletzung­en ergeben, die durch diesen Mangel an Sorgfalt verursacht wurden. Daher wäre es möglich, mit der ärztlichen Bescheinig­ung der Verletzung­en, die Zahlung einer Entschädig­ung zu verlangen.

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