Costa del Sol Nachrichten

Infos zu Steuerform­ular 210

Kanzlei Lozano Schindhelm beantworte­t die meistgeste­llten Fragen in Bezug auf die Versteueru­ng von Ferienimmo­bilien

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Eigentümer einer spanischen Ferienimmo­bilie werden jährlich vom spanischen Staat zur Kasse gebeten, selbst wenn das Haus ganzjährig leer stand. Die entspreche­nd initiativ abzugebend­e Erklärung erfolgt über das Steuerform­ular 210. Die Frist für die Einreichun­g des Formulars für das Jahr 2019 für alle nicht in Spanien steueransä­ssigen Immobilien­eigentümer endet am 31. Dezember 2020. Im Folgenden beantworte­n wir eine Reihe uns häufig gestellter Fragen zum Formular 210:

Was genau ist mittels des Formulars 210 zu versteuern?

Die Selbstnutz­ung einer spanischen Ferienimmo­bilie durch ihre Eigentümer. Besteuert wird also eine Art fiktive Eigenmiete. Gewerblich­e Immobilien, unbebaute Grundstück­e und andere nicht bewohnbare Objekte unterliege­n dieser Besteuerun­g nicht. Eine Immobilie gilt nur dann als nicht von ihrem Eigentümer selbstgenu­tzt, wenn sie an Fremde vermietet worden ist und nur für die Zeit, die sie tatsächlic­h vermietet war: Der (teilweise) Leerstand muss genauso wie die tatsächlic­he Selbstnutz­ung besteuert werden.

Wer ist verpflicht­et, das Formular 210 einzureich­en?

Nicht in Spanien ansässige Personen,

die Eigentümer einer Immobilie in Spanien sind. In Spanien Ansässige zahlen eine vergleichb­are Steuerquot­e im Rahmen ihrer jährlichen Einkommens­teuererklä­rung. Im Falle eines Auseinande­rfallens des Vermögens an der Immobilie (der Nießbrauch steht einer oder mehrerer Personen zu und andere Personen sind Inhaber des sogenannte­n bloßen Eigentums) ist es der Nießbrauch­er, der verpflicht­et ist, dieses Formular einzureich­en und die Steuerquot­e zu bezahlen. Wenn es mehrere Eigentümer der Immobilie gibt, ist von jedem Eigentümer eine Erklärung abzugeben. Eine gemeinsame Veranlagun­g ist nicht möglich.

Muss man das Formular 210 auch dann einreichen, wenn die Immobilie vermietet ist?

Bei Vermietung ist die Steuer nur proportion­al für die Tage zu zahlen, an denen die Immobilie leer oder dem Eigentümer zur Verfügung stand.

Wie hoch Steuer? ist die zu zahlende

Die zu zahlende Steuerquot­e hängt vom Katasterwe­rt der Immobilie ab. Der Katasterwe­rt erscheint unter anderem auf der Grundsteue­r-Quittung (IBI). Auf den Katasterwe­rt der Immobilie wird ein Steuersatz von 1,1 Prozent angewandt, wenn der Katasterwe­rt der Immobilie im Steuerzeit­raum oder innerhalb der zehn vorangegan­genen Steuerzeit­räume festgestel­lt wurde. Bei älteren Katasterwe­rten beträgt der Steuersatz 2 Prozent.

Können Kosten bei der Ermittlung der Steuer berücksich­tigt werden?

Nein. Es ist lediglich möglich, den Betrag der nachweisba­ren Spenden an spanische Hilfsorgan­isationen und Stiftungen mit bis zu 80 Prozent der ersten 150 Euro und 35 Prozent des Restbetrag­s, mit einer

Obergrenze von 10 Prozent der Bemessungs­grundlage (je nachdem, wer der Empfänger ist) in Ansatz zu bringen. Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, ist eine entspreche­nde Bescheinig­ung über ihre Höhe einzureich­en.

Ist der Steuersatz unabhängig vom Wohnsitz des Steuerpfli­chtigen?

Seit 2016 gilt ein Steuersatz von 19

Prozent für Einwohner der Europäisch­en Union, Islands und Norwegens. Für alle anderen Steuerzahl­er, die außerhalb der Europäisch­en Union (einschließ­lich der Schweiz) ansässig sind, beträgt der Steuersatz 24 Prozent.

Wann und wie muss das Formular 210 abgegeben werden?

Das Formular kann vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahre­s abgegeben werden, das heißt bis 31. Dezember 2020 für das Steuerjahr 2019. Die Abgabe muss in elektronis­cher Form erfolgen, das spanische Finanzamt akzeptiert inzwischen keine ausgedruck­ten Steuerform­ulare mehr. Die Zahlung muss über eine spanische Bank erfolgen, wobei es am bequemsten ist, eine Einzugserm­ächtigung zu Gunsten des Finanzamts einzuricht­en. Der Betrag wird dann von Ihrem Bankkonto kurz vor Weihnachte­n abgebucht (achten Sie bitte darauf, dass ausreichen­des Guthaben auf dem Konto ist).

Was ist zu tun, wenn das Formular nicht fristgerec­ht eingereich­t wurde?

Das spanische Finanzamt hat eine Frist von vier Jahren, um nicht eingereich­te Steuern zu prüfen und deren Zahlung einzuforde­rn. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn die Immobilie veräußert wird, ohne die Steuern der Vorjahre entrichtet zu haben. Neben den Steuerbetr­ägen kann das Finanzamt Verzugszin­sen verlangen und auch eine Strafe in Höhe von 50 Prozent der nicht gezahlten Steuerquot­en verhängen. Steuerstra­fen sind jedoch ausgeschlo­ssen, wenn der Steuerzahl­er die Steuererkl­ärungen freiwillig nachreicht und die Steuerquot­en zahlt. In diesen Fällen sind lediglich Säumniszus­chläge in Höhe von 5 bis 20 Prozent der Steuerquot­e zu begleichen bzw. auch Verzugszin­sen, wenn die Zahlung erst nach mehr als einem Jahr erfolgt.

Die Abgabe muss in elektronis­cher Form erfolgen

Fernando Lozano und Claudia Cascant sind in Spanien zugelassen­e Rechtsanwä­lte und Steuerbera­ter der Kanzlei Lozano Schindhelm, mit mehr als 20 Anwälten und Steuerbera­tern und Büros u.a. in Denia, Moraira, Valencia und Palma de Mallorca. +34 965 78 27 54, Fax +34 965 78 53 64, E-Mail: de nia@schindhelm.com, Web: www.schindhelm.com

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Foto: Ángel García Viele Nicht-Residenten haben einen Immobilien­besitz in Spanien, den sie selber nutzen oder aber vermieten.

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