Erbschaften in Spanien: Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlagert hat, sollte sich rechtzeitig und gründlich Gedanken über das Vererben machen
Wer seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, sollte sich rechtzeitig und gründlich Gedanken über das Vererben machen
Jeder der über Vermögenswerte in Spanien verfügt, sollte sich Gedanken machen, was im Falle seines Ablebens damit geschehen soll. Es ist einiges zu beachten, wenn man über Vermögen in Spanien verfügt, das man höchstwahrscheinlich eines Tages vererben wird.
Zunächst sollte geprüft werden, welches Erbrecht anwendbar sein könnte. War es früher so, dass die Staatsangehörigkeit für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts ausschlaggebend war (es gab einige Ausnahmen), findet seit dem 17. August 2015 mit Inkrafttreten der EU-ErbVO das Recht des Landes Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Bei dem gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Sinne handelt es sich nicht zwingend um den Wohnoder Steuersitz. Vielmehr richtet er sich danach, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Lebensmittelpunkt hatte. In der Regel ist dies der Ort, an dem er sich zuletzt vorwiegend aufgehalten hat. Es kann aber auch darauf abgestellt werden, wo der Erblasser sich zu Hause gefühlt hat, wo also seine Freunde gelebt haben und wo er zum Arzt gegangen ist. Oftmals ist es eindeutig, wo sich der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort befand und wenn die möglichen Erben sich darüber einig sind, wird die Angabe auch nicht hinterfragt.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Erblasser sich in zwei oder mehr Ländern zu Hause gefühlt hat und viel hin und hergereist ist. Wäre ein Erbe nach dem Recht eines Landes bessergestellt, könnte er versuchen die Anwendbarkeit dieses Rechts gegenüber seinen Miterben durchzusetzen.
Rentner ziehen in den Süden
Viele Menschen ziehen nach Eintritt in die Rente in den warmen Süden, bedenken hierbei aber nicht, dass sie hierdurch in der Regel auch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegen. Dies kann zu unvorhergesehenen Folgen und bösen Überraschungen führen.
Folgendes Beispiel: ein Ehepaar, verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat zwei gemeinsame Kinder. Mit einem verstehen sie sich sehr gut, zu dem