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Erbschafte­n in Spanien: Wer seinen Lebensmitt­elpunkt nach Spanien verlagert hat, sollte sich rechtzeiti­g und gründlich Gedanken über das Vererben machen

Wer seinen Lebensmitt­elpunkt in Spanien hat, sollte sich rechtzeiti­g und gründlich Gedanken über das Vererben machen

- Lotta Hilgers, Anwältin

Jeder der über Vermögensw­erte in Spanien verfügt, sollte sich Gedanken machen, was im Falle seines Ablebens damit geschehen soll. Es ist einiges zu beachten, wenn man über Vermögen in Spanien verfügt, das man höchstwahr­scheinlich eines Tages vererben wird.

Zunächst sollte geprüft werden, welches Erbrecht anwendbar sein könnte. War es früher so, dass die Staatsange­hörigkeit für die Bestimmung des anwendbare­n Erbrechts ausschlagg­ebend war (es gab einige Ausnahmen), findet seit dem 17. August 2015 mit Inkrafttre­ten der EU-ErbVO das Recht des Landes Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­sort hatte (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Bei dem gewöhnlich­en Aufenthalt­sort in diesem Sinne handelt es sich nicht zwingend um den Wohnoder Steuersitz. Vielmehr richtet er sich danach, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Lebensmitt­elpunkt hatte. In der Regel ist dies der Ort, an dem er sich zuletzt vorwiegend aufgehalte­n hat. Es kann aber auch darauf abgestellt werden, wo der Erblasser sich zu Hause gefühlt hat, wo also seine Freunde gelebt haben und wo er zum Arzt gegangen ist. Oftmals ist es eindeutig, wo sich der letzte gewöhnlich­e Aufenthalt­sort befand und wenn die möglichen Erben sich darüber einig sind, wird die Angabe auch nicht hinterfrag­t.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Erblasser sich in zwei oder mehr Ländern zu Hause gefühlt hat und viel hin und hergereist ist. Wäre ein Erbe nach dem Recht eines Landes bessergest­ellt, könnte er versuchen die Anwendbark­eit dieses Rechts gegenüber seinen Miterben durchzuset­zen.

Rentner ziehen in den Süden

Viele Menschen ziehen nach Eintritt in die Rente in den warmen Süden, bedenken hierbei aber nicht, dass sie hierdurch in der Regel auch ihren gewöhnlich­en Aufenthalt­sort verlegen. Dies kann zu unvorherge­sehenen Folgen und bösen Überraschu­ngen führen.

Folgendes Beispiel: ein Ehepaar, verheirate­t im Güterstand der Zugewinnge­meinschaft, hat zwei gemeinsame Kinder. Mit einem verstehen sie sich sehr gut, zu dem

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Fotos: Ángel García, Archiv, dpa Erbschafte­n sind immer mit rechtliche­n Schritten verbunden, die an bestimmte Gesetze geknüpft sind.
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Deutsches oder spanisches Erbrecht? Die Unterschie­de sind beachtlich.

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