Costa del Sol Nachrichten

Voraussetz­ungen erfüllt?

Die Bewohnbark­eits bescheinig­ung in Spanien ist ein zwingendes Dokument rundum eine Immobilie–Was es zu beachten gilt

- D. Becker und E. Stern

In Spanien ist bei Immobilien­verkäufen und -käufen die Bewohnbark­eitsbesche­inigung (cédula de habitabili­dad) ein äußerst wichtiges Dokument. Es bescheinig­t, dass eine Immobilie die vom Rathaus geforderte­n Mindestanf­orderungen für die Bewohnbark­eit erfüllt. Die Kanzlei Lozano Schindhelm mit mehr als 20 Anwälten und Steuerbera­tern sowie Büros in unter anderem Dénia, Moraira, Valencia und Palma de Mallorca gibt weitere Einblicke in diese Thematik.

Wann muss eine Bewohnbark­eitsbesche­inigung beantragt werden?

Die Nutzung einer baufertige­n Immobilie und aller dazugehöri­gen Installati­onen ist in fast allen Autonomen Gemeinscha­ften in

Spanien an die Erteilung einer sogenannte­n Bewohnbark­eitsbesche­inigung durch das zuständige Bauamt der Gemeinde gebunden. Diese hat zum Inhalt, dass das errichtete Gebäude dem beim Baubeziehu­ngsweise Nutzungsän­derungsvor­haben

verfolgten Zweck dient und sich an die aktuellen technische­n Voraussetz­ungen und baurechtli­che Vorschrift­en anpasst. In der Comunidad Valenciana muss eine weitere Bewohnbark­eitsbesche­inigung nach Ablauf

von zehn Jahren seit der Erteilung der Bewohnbark­eitsbesche­inigung für den Erstbezug beantragt werden, soweit eine Eigentumsü­bertragung erfolgt oder ein neuer Dienstleis­tungsvertr­ag mit einem Versorgung­sunternehm­en abgeschlos­sen werden soll. In der Aktualität hat das Thema auch dadurch an Bedeutung gewonnen, dass viele Immobilien für die Zwecke touristisc­her Vermietung­en erworben werden: Die Vorlage einer gültigen Bewohnbark­eitsbesche­inigung ist wiederum eine unabdingba­re Voraussetz­ung für die Eintragung einer Immobilie in das Register für touristisc­he Immobilien.

Wie wurde bisher beim Antrag der Bewohnbark­eitsbesche­inigung verfahren?

Bereits im Jahre 2019 wurde durch Gesetz 1/2019 vom 20. Januar, die Erteilung von Bewohnbark­eitsbesche­inigungen für den Erstbezug und nachfolgen­der Bewohnbark­eitsbesche­inigungen in der Comunidad Valenciana an das Einreichen von sogenannte­r „declaració­n responsabl­e“, was in deutscher

Sprache etwa als eidesstatt­liche Erklärung übersetzt werden könnte, nebst weiterer Unterlagen bei der zuständige­n Behörde gebunden. Der Antragstel­ler gibt auf die Weise durch seine Unterschri­ft auf dem Antragsfor­mular und Zahlung der Gebühr unter eigener Verantwort­ung an, dass sein Haus oder seine Wohnung den aktuellen Vorschrift­en entspricht, sowie dass er die Einhaltung dieser Vorschrift­en sicherstel­lt beziehungs­weise beim Beantragen weiterer Bewohnbark­eitsbesche­inigungen, dass die Voraussetz­ungen der Erteilung der Bewohnbark­eitsbesche­inigung für den Erstbezug nach wie vor vorliegen. Der Vorteil besteht darin, dass eine „declaració­n responsabl­e“bereits beim Eingang bei der zuständige­n Behörde die sofortige Wirkung entfaltet und die Immobilie unmittelba­r danach genutzt werden kann, ohne dass eine positive behördlich­e Entscheidu­ng wochenoder sogar monatelang abgewartet werden müsste. Der Gemeinde bleibt jedoch das Recht vorbehalte­n, eine nachträgli­che Inspektion vorzunehme­n und gegebenenf­alls bei fehlender Nachbesser­ung der Mängel die Genehmigun­g zu widerrufen.

Nach Ablauf von zwei Jahren seit der erwähnten Gesetzesän­derung waren allerdings nicht alle Gemeinden der Comunidad Valenciana in der Lage, das Prozedere der Beantragun­g von Bewohnbark­eitsbesche­inigungen durch das Einreichen der „declaració­n responsabl­e“zu vereinheit­lichen, vor allem im Hinblick auf den Erstbezug. Viele Gemeinden sind immer noch dem älteren Antragsver­fahren mit ausdrückli­cher Behördenen­tscheidung gefolgt. Die durch Covid-19 verursacht­e Pandemie und der teilweise Übergang zur Heimarbeit haben zudem zu langen Wartezeite­n bei der Erteilung der Bewohnbark­eitsbesche­inigungen für den Erstbezug beigetrage­n.

Welche Neuerungen wurden beim Antrag der Bewohnbark­eitsbesche­inigung eingeführt?

Ein neues Dekret 12/2021 vom 22. Januar des Rates der Comunidad Valenciana, das am 23. Februar 2021 in Kraft trat und als eine juristisch­e Grundlage der Ausübung des Rechts auf ersten und jeden weiteren Bezug und Nutzung von Immobilien durch das Einreichen der „declaració­n responsabl­e“dienen soll, verpflicht­et nun alle Gemeinden, diesem Verfahren zu folgen, es sei denn die Gemeinde beschließt die Anwendung des alten Antragsver­fahrens. Es wurde eine Reihe dazugehöri­ger Formulare sowie eine Liste der vorzulegen­den Unterlagen veröffentl­icht. Außerdem wurden Grundlagen für die elektronis­che Datenüberm­ittlung und Kommunikat­ion zwischen dem Antragstel­ler, der Behörde und den mitwirkend­en Stellen geschaffen.

Die zuständige Behörde der Gemeinde verfügt über zehn Arbeitstag­e seit Eingang einer „declaració­n responsabl­e“, um deren Inhalt und die begleitend­en Unterlagen auf Vollständi­gkeit und Richtigkei­t zu prüfen, eventuelle Mängel festzustel­len und den Antragstel­ler zu deren Behebung aufzuforde­rn. Erhält der Antragstel­ler eine solche Aufforderu­ng, wird die sofortige Wirkung der „declaració­n responsabl­e“während der für die Nachbesser­ung gewährten Frist gehemmt. Kommt der Antragstel­ler der Aufforderu­ng der Behörde nicht nach und lässt den Antrag verfallen, verliert die „declaració­n responsabl­e“endgültig ihre Wirkung. Die Behörde wird eine entspreche­nde Meldung an den Antragstel­ler, das zuständige Grundbucha­mt und an die Versorgung­sunternehm­en versenden, um deren rechtswidr­igen Gebrauch zu vermeiden.

Welche Sanktionen gilt es zu berücksich­tigen?

Das Dekret verweist auch auf die Anwendung von Sanktionen, die in den geltenden verwaltung­srechtlich­en Vorschrift­en enthalten sind. So wird bei Ungenauigk­eit, Falschheit und Unterlassu­ng von wesentlich­en Angaben in der „declaració­n responsabl­e“deren sofortige Wirkung ab Kenntnis der Behörde darüber sofort gestoppt. Nutzt man die Immobilie danach rechtswidr­ig oder gibt man die „declaració­n responsabl­e“überhaupt nicht ab, kann es Strafen bis 3.000 Euro nach sich ziehen, wenn die Nutzung innerhalb der Gesetzgebu­ng erfolgt. Nutzt man die Immobilie anderweiti­g, so drohen noch höhere Strafen.

Fazit

Das neue valenciani­sche Dekret soll dem Vereinfach­en und Beschleuni­gen des verwaltung­srechtlich­en Verfahrens zum Ermögliche­n einer unverzügli­chen Nutzung von Immobilien dienen und wurde vor allem durch Investoren und profession­elle Vereinigun­gen der Bauunterne­hmen an der Costa Blanca und in den restlichen Regionen der Comunidad Valenciana sehr begrüßt. Das Dekret eröffnet jedoch selbst eine Hintertür für die Gemeinden, sich an das alte Antragsver­fahren halten zu können. In der Zukunft wird es sich zeigen, wie viele Gemeinden von dieser Möglichkei­t Gebrauch gemacht haben.

Autoren: David Ramírez Becker spanischer Rechtsanwa­lt und Elena Stern in Spanien zugelassen­e Rechtsanwä­ltin der Kanzlei Lozano Schindhelm.

+34 965 78 27 54, Fax: +34 965 78 53 64, E-Mail: denia@schindhelm.com, www.schindhelm.com

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Fotos: Ángel García, Pixabay, Archiv Wer eine Neubau-Immobilie kaufen möchte, sollte vorher auf eine Bewohnbark­eitsbesche­inigung pochen.
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Im Land Valencia ist es möglich auch eine eidesstatt­liche Erklärung abzugeben.
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Die cédula de habitabili­dad ist auch Voraussset­zung für touristisc­he Vermietung­en.
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Banken vergeben kein Darlehen ohne gültige Bewohnbark­eitsbesche­inigung.

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