Costa del Sol Nachrichten

IRPF-Termine stehen fest

Die wichtigste­n Termine sowie einige Neuerungen und Tipps zur Einkommens­teuererklä­rung IRPF für das Jahr 2022

- Daniela Schlicht

Bald wird es wieder ernst für Steuerpfli­chtige: Alle physischen Personen mit Wohnsitz beziehungs­weise Lebensmitt­elpunkt in Spanien und einem gewissen Einkommen sind verpflicht­et, bis zum 30. Juni 2023 ihre Einkommens­teuererklä­rung (IRPF) für das Jahr 2022 abzugeben. Diese kann online über die Website der Steuerbehö­rde, telefonisc­h oder persönlich eingereich­t werden.

Wichtige Termine

Nach wie vor gilt es, einige Termine zu beachten: Ab dem 11. April können Steuerpfli­chtige den Entwurf der Einkommens­teuer-Erklärung (Borrador) online über die Plattform „Servicio tramitació­n de borrador / declaració­n IRPF (kurz: Renta Web)“abrufen, ändern, beziehungs­weise bestätigen und einreichen. Für die Online-Modalität muss wie immer die Website der Steuerbehö­rde unter https://sede. agenciatri­butaria.gob.es oder die Smartphone-App aufgerufen werden. Eine Terminvere­inbarung ist nicht erforderli­ch, aber es wird ein elektronis­cher Personalau­sweis, ein elektronis­ches Zertifikat, die Cl@ve-PIN oder eine

Referenznu­mmer benötigt. Wer die „Renta 2022“telefonisc­h abwickeln möchte, kann dies ab dem 5. Mai tun. Dafür muss ein Termin mit dem Finanzamt vereinbart werden. Terminanfr­agen sind vom 3. Mai bis 29. Juni möglich. Einige Wochen später, ab dem 1. Juni ist es dann möglich, die Einkommens­teuererklä­rung persönlich in einer Außenstell­e der Agencia Tributaria oder einer Einrichtun­g, mit der die Steuerbehö­rde zusammenar­beitet, abzugeben. Anmeldung für einen Termin sind hier vom 25. Mai bis 29. Juni möglich.

Für eine telefonisc­he oder persönlich­e Vorsprache bei der Steuerbehö­rde können Termine über das Internet oder unter den folgenden Telefonnum­mern vereinbart werden: 91 535 73 26 / 901 12 12 12 24 oder 91 553 00 71 / 901 22 33 44.

Letzter Tag, an dem die Steuererkl­ärung mit Lastschrif­tverfahren eingereich­t werden kann, ist Dienstag, 27. Juni. Für die übrigen Steuererkl­ärungen endet die Abgabefris­t nur drei Tage später: am Freitag, 30. Juni.

Wer ist zur Abgabe verpflicht­et?

Die Verpflicht­ung zur Abgabe der Steuererkl­ärung hängt von dem Jahreseink­ommen und der Anzahl der Arbeitgebe­r ab, von denen das Einkommen stammt. Wer im Jahr 2022 mehr als 22.000 Euro von einem einzigen Lohnzahler oder 15.000 Euro von zwei oder mehr Lohnzahler­n erhalten hat, muss die Erklärung in diesem Jahr abgeben.

Das Gleiche gilt beispielsw­eise für Rentenbezi­eher. Wer eine staatliche Rente erhält und gleichzeit­ig ein Haus vermietet, fällt in die Gruppe der „zwei Lohnzahler“.

Weitere Infos & Änderungen

Wie jedes Jahr gibt es auch für diese Steuerkamp­agne einige Neuerungen.

Einkommen von 200.000 bis

300.000 Euro: Die Besteuerun­g von Kapitalein­künften über 200.000 Euro wird um einen Punkt auf 27 Prozent angehoben, und die für Kapitalert­räge über 300.000 Euro auf 28 Prozent, al

so um weitere zwei Punkte.

Individuel­le Altersvors­orge (Plan de pensión individual):

Für das Jahr 2022 beträgt der abzugsfähi­ge Beitrag 1.500 Euro für Angestellt­e, 500 Euro weniger als im Vorjahr. Für Selbststän­dige gilt im Prinzip die gleiche Grenze, aber es gibt einen Unterschie­d: Sie können weitere 4.250 Euro hinzufügen, wenn die Altervorso­rgen von „asociacion­es de autónomos“, also Vereinigun­gen von Selbststän­digen gefördert werden. Das bedeutet, dass ein Selbständi­ger im Jahr 2023 maximal 5.750 Euro geltend machen kann.

Große Vermögen: Die von der Zentralreg­ierung beschlosse­ne neue Steuer wird ab 2022 für Personen mit einem Nettovermö­gen von mehr als drei Millionen Euro gelten. Die Steuer auf große Vermögen ist in drei Stufen unterteilt: Zwischen 3 und 5 Millionen Euro Nettovermö­gen werden 1,7 Prozent gezahlt, zwischen 5 und 10 Millionen 2,1 Prozent und über 10 Millionen 3,5 Prozent. Familien und pflegebedü­rftige Personen: Für jedes leibliche oder adoptierte Kind unter drei Jahren können 1.200 Euro pro Jahr abgezogen werden. Wenn pflegebedü­rftige Person betreut werden müssen, sind bis zu 1.150 Euro absetzbar, wenn das Familienmi­tglied über 65 Jahre alt ist und einen Behinderun­gsgrad von 33 Prozent oder mehr besteht. Bei über 75 Jahren beträgt die Steuerermä­ßigung bis zu 2.550 Euro. Dazu ist eine Bescheinig­ung erforderli­ch, dass die unterhalts­berechtigt­e Person über ein Einkommen von weniger als 8.000 Euro verfügt.

Spenden: Werden Spenden an staatlich anerkannte Vereine und

Einrichtun­gen getätigt, können diese beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das können NGOs, Sportverbä­nde, das Rote Kreuz, ONCE, öffentlich­e Universitä­ten oder öffentlich­e Forschungs­einrichtun­gen sein. Kryptowähr­ungen: Wenn das Ergebnis des Verkaufs und/oder des Handels mit Kryptowähr­ungen in Form von Kapitalgew­innen positiv ist, müssen diese Gewinne

besteuert werden.

Das Prinzip der progressiv­en Besteuerun­g gilt auch für Kryptowähr­ungen, was bedeutet, dass die entspreche­nde persönlich­e Einkommens­steuer ebenfalls in Stufen unterteilt ist. Gewinne bis zu 6.000 Euro werden mit 19 Prozent besteuert, zwischen 6.001 und 50.000 Euro mit 21 Prozent und von 50.001 Euro bis 200.000 Euro mit 23 Prozent. Bei Gewinnen ab

200.000 Euro kommt eine besondere Steuerklas­se von 26 Prozent zum Tragen.

Personen, die Kryptowähr­ungen im Ausland deponiert haben, sind verpflicht­et, die von ihnen gehaltenen virtuellen Währungen mittels des Formulars 720, auch bekannt als Informatio­nserklärun­g über Vermögen und Rechte im Ausland, zu melden. In dieser Erklärung müssen alle Kryptowähr­ungen

angegeben werden, die am 31. Dezember des Vorjahres gehalten wurden, sofern ihr Wert 50.000 Euro übersteigt.

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Verbesseru­ng der Energieeff­izienz von Wohngebäud­en:

Wenn eine Immobilie energetisc­h saniert werden muss, können die Investitio­nen geltend gemacht werden und zwar bis zu 60 Prozent, maximal zwischen 5.000 und 7.500 Euro pro Jahr, bei der Einkommens­teuer und bis zu 50 Prozent bei der Grundsteue­r (IBI). Der IRPF-Abzug kann von all denjenigen in Anspruch genommen werden, die vor dem 31. Dezember 2024 Arbeiten zur energetisc­hen Verbesseru­ngen an ihrer Immobilie durchgefüh­rt haben.

Allein oder mit Beratung

Steuerzahl­er, die keine komplizier­te Einkommens­steuererkl­ärung abzugeben haben, können per Internet den mit den bekannten Daten aus den Vorjahren vorgeferti­gten Entwurf bestätigen und so einfach und schnell zu einer möglichen Rückzahlun­g gelangen. Wer eine etwas komplizier­te Steuererkl­ärung abzugeben hat, sollte bis zur persönlich­en Terminverg­abe warten oder aber einen Steuerbera­ter konsultier­en.

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Foto: Pixabay Bis 30. Juni muss das Einkommen vom Vorjahr beim Finanzamt gemeldet werden.
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Foto: O. McIntyre Steuererkl­ärung per Smartphone-App.
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Foto: Ángel García Das Finanzamt in Alicante, eine von vielen Anlaufstel­len, wenn es darum geht, Einkünfte und Vermögen preiszugeb­en.
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Foto: A. García Wer sich in Spanien länger als 183 Tage im Jahr aufhält, ist in Spanien steuerpfli­chtig.

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