Costa del Sol Nachrichten

Finanztran­saktionen im Fokus der spanischen Steuerbehö­rde

Welche Auswirkung­en das Gesetz 11/2021 zur Bekämpfung von Steuerbetr­ug auf Geldbewegu­ngen hat

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Madrid – ds. Die staatliche Steuerbehö­rde (Agencia Estatal de Administra­ción Tributaria, kurz: AEAT), die spanische Zentralban­k und die Banken in Spanien sind für die Überwachun­g aller Banküberwe­isungen, Bargeldein­zahlungen und Überweisun­gen über andere Plattforme­n wie beispielsw­eise Bizum (ein Zahlungssy­stem für den Geldversan­d speziell zwischen Privatpers­onen, meist für kleine Beträge) zuständig. Nicht jeder weiß oder ist sich dessen immer bewusst, dass bestimmte Transaktio­nen oder das Fehlen einer schlüssige­n Erklärung für bestimmte Geldbewegu­ngen zu erhebliche­n Schwierigk­eiten mit den Finanzbehö­rden führen und Geldstrafe­n mit sich ziehen kann, die unter Umständen mehrere Tausend Euro betragen können.

Gemäß dem Gesetz 11/2021 vom 9. Juli 2021, bekannt auch unter dem Namen „Ley Antifraude fiscal“, das Maßnahmen zur Verhinderu­ng und Bekämpfung von Steuerbetr­ug beinhaltet, unterliege­n sämtliche Finanztran­saktionen einer Kontrolle. Ziel ist, wie es aus der Bezeichnun­g schon hervorgeht, verdächtig­e oder betrügeris­che Aktivitäte­n aufzudecke­n. Demnach erfordern Transaktio­nen, die bestimmte Grenzen überschrei­ten, einen Nachweis über die Herkunft des Geldes.

Ein Beispiel für die praktische Umsetzung dieser Regelungen sind die Grenzen für Bareinzahl­ungen und -abhebungen. So ist der Höchstbetr­ag für Bareinzahl­ungen am Schalter auf 3.000 Euro festgelegt. Wird dieser Betrag

überschrit­ten, muss die Bank das Finanzamt über die Transaktio­n informiere­n.

Diese Regel gilt auch für Barabhebun­gen. Mit anderen Worten: Es können bis zu 3.000 Euro abgehoben werden, ohne der Bank eine Erklärung abgeben zu müssen. Über diesen Betrag hinaus ist das Geldinstit­ut verpflicht­et, die Steuerbehö­rden über diese Bewegungen zu informiere­n.

Um Bareinnahm­en gegenüber den Steuerbehö­rden nachweisen zu können, ist es unerlässli­ch, angemessen­e Zahlungsna­chweise wie Rechnungen, Quittungen oder andere Dokumente aufzubewah­ren, die jede Bargeldtra­nsaktion belegen. Für Barzahlung­en in Spanien gilt eine Höchstgren­ze von 1.000 Euro, die ebenfalls im Gesetz 11/2021 festgelegt ist. Bei Privatpers­onen mit Steuerwohn­sitz

außerhalb Spaniens erhöht sich die Grenze auf 10.000 Euro.

Neben Privatpers­onen sollten auch Unternehme­n und Selbständi­ge für jede Transaktio­n entspreche­nde Rechnungen oder Quittungen ausstellen und Kopien dieser Dokumente in den Unterlagen abheften.

Bußgelder bei Nichteinha­ltung

Die Nichtangab­e der Herkunft von Geldern kann zu Geldstrafe­n von bis zu 2.500 Euro führen. Bei Überweisun­gen von mehr als 10.000 Euro ohne Informatio­n der Steuerbehö­rden kann das Bußgeld zwischen 600 Euro und 50 Prozent des überwiesen­en Betrags betragen.

Im Falle dass die Herkunft des Geldes nicht nachgewies­en werden kann, können Geldstrafe­n von 60.000 Euro bis zu 150.000 Euro verhängt werden.

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Foto: Drazen Zigic, Freepik Es ist ratsam, Geldbewegu­ngen vor dem Finanzamt belegen zu können.

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