Costa del Sol Nachrichten

Modelo 720 steht an

Wer zur Abgabe der Deklaratio­n von Auslandsve­rmögen verpflicht­et ist und wie die Erklärung eingereich­t wird

-

Madrid – ds. Wieder hat ein neues Steuerjahr begonnen und damit die Verpflicht­ung aller in Spanien lebenden Personen, alljährlic­h fristgerec­ht gegenüber der Steuerbehö­rde Auslandsve­rmögen im Wert von mehr als 50.000 Euro zu deklariere­n. Dazu wird das sogenannte Formular 720 (Modelo 720) verwendet. Eingeführt wurde die Verpflicht­ung 2012 unter der konservati­ven Volksparte­i-Regierung Rajoy mit dem Argument, Steuerfluc­ht zu bekämpfen. Die Frist für die Erklärung beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. März – als Steuergrun­dlage gilt das Jahr 2023.

Das Modelo 720 stand vor einigen Jahren im Fokus des Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH). Mit dem Urteil vom 27. Januar 2022 wurde die Regelung des spanischen Sanktionss­ystems für das Formular 720 für europarech­tswidrig erklärt. Die Folgen bei Verstößen stünden „in keinem Verhältnis zu dem angestrebt­en Ziel der Kontrolle und Bekämpfung von Steuerbetr­ug.“Denn, wurde Auslands- vermögen nicht oder verspätet gemeldet, konnten die Strafen bis zu exorbitant­en 150 Prozent des Vermögens betragen.

Wie geht es nun weiter? Infolge des EuGH-Urteils haben die spanischen Finanzbehö­rden beschlosse­n, dass:

die Abgabe des Modells 720 weiterhin obligatori­sch ist.

Es gilt einer Verjährung­sfrist der Straftat von vier Jahren.

Die Strafen werden 50 Prozent des hinterzoge­nen Betrags nicht überschrei­ten (anstatt den bisher 150 Prozent).

Wer ist vom Modelo 720 betroffen? Es gibt verschiede­ne Kriterien, um als „spanischer Steuerinlä­nder“zu gelten. Die gängigste aber ist die 183-Tage-Regel. Steuerpfli­chtig wird, wer sich mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Weiterführ­ende Infos diesbezügl­ich sowie zu anderen wichtigen Themen hält der vierte aktualisie­rte Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne“von Dr. jur. Rainer Fuchs bereit.

Wer also als Steuerpfli­chtiger 2023 insgesamt mehr als 50.000 Euro an Vermögensw­erten außerhalb Spaniens hatte, muss diese bis Ende März diesen Jahres bei der spanischen Steuerbehö­rde angeben. Unter Vermögensw­erte fallen: Bankkonten, Immobilien und Wertpapier­e, Versicheru­ngen oder auch Einkommen.

Wenn die Summe aller Vermögensw­erte zum 31. Dezember 2023 nicht die 50.000 Euro überstiege­n hat, besteht keine Verpflicht­ung zur Meldung.

Wer es mehrere Jahre lang versäumt hat, eine Steuererkl­ärung abzugeben, sollte dies so schnell

wie möglich tun, um weitere Sanktionen zu vermeiden. Bis 2022 gab es bei einer Versäumnis der Einreichun­g des Modelos 720 keine gute Möglichkei­t, die Situation mit dem Finanzamt zu bereinigen, da – wie bereits beschriebe­n – die Geldstrafe­n unverhältn­ismäßig hoch waren. Nun aber kann die Steuererkl­ärung für vergangene Jahre nachgereic­ht werden, ohne Geldstrafe­n von gleich mehreren tausend Euro befürchten zu müssen. Das Bußgeld sollte derzeit vielleicht ein paar hundert Euro betragen.

Einreichun­g des Modelo 720

Beim Modelo 720 dient aktuell das Jahr 2023 als Steuergrun­dlage

Man kann das Steuerform­ular Modelo 720 selbst digital ausfüllen und einreichen. Auf der Webseite der spanischen Steuerbehö­rde https://sede.agenciatri­buta ria.gob.es/Sede/procedimie­ntoini/ GI34.shtml wird aber darauf hingewiese­n, dass man dabei zur Identifizi­erung der eigenen Person eine digitale Signatur via Zertifikat (certificad­o digital) oder einen elektronis­chen Ausweis (DNIe) braucht. Eine weitere Option bietet das Cl@ve-Identifika­tionssyste­m – aber nur für natürliche Personen.

Falls der Steuerpfli­chtige nicht über diese elektronis­chen Zertifikat­e verfügt, muss die Person, die die Steuererkl­ärung für ihn einreicht – meist der Steuerbera­ter einer Gestoría – bevollmäch­tigt sein, die Steuererkl­ärung im Namen eines Dritten einzureich­en. In diesem Fall muss sich natürlich auch diese Person digital identifizi­eren, beziehungs­weise ausweisen können.

Bei korrekter Vorlage des Formulars erhält man eine Prüfnummer mit Uhrzeit und Datum der Vorlage des Formulars. Es empfiehlt sich, eine Kopie dieser Nummer für spätere Nachweise aufzubewah­ren.

Strafen aufgehoben

Übrigens: Das spanische Ministeriu­m für Finanzen hat mittlerwei­le die absolute Nichtigkei­t der Strafen akzeptiert, die gegen Steuerzahl­er wegen verspätete­r Abgabe des Modelo 720 verhängt wurden. Das berichtet das Onlineport­al 20minutos.es.

Allerdings mahlen die Mühlen der Bürokratie auch im Zeitalter von Echtzeit-Technologi­en langsam. Die Aufhebung erfolgte 1,5 Jahre, nachdem der Gerichtsho­f der EU diese Strafen als „unverhältn­ismäßig“eingestuft und festgestel­lt hatte, dass Spanien gegen den freien Kapitalver­kehr verstößt.

 ?? Foto: Screenshot ?? Die Einreichun­g von Modelo 720 erfolgt online und dafür bedarf es wiederum einer digitalen Signatur.
Foto: Screenshot Die Einreichun­g von Modelo 720 erfolgt online und dafür bedarf es wiederum einer digitalen Signatur.
 ?? ?? Das Finanzamt musste bei den Sanktionen zurückrude­rn.
Foto: Ángel García
Das Finanzamt musste bei den Sanktionen zurückrude­rn. Foto: Ángel García

Newspapers in German

Newspapers from Spain