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Mein Chef hat eine kürzere Kündigungs­frist – geht das?

- FREUNDLICH GRÜSST PHIL GELD

Lieber Phil Geld

In meinem neuen Job gilt für mich eine längere Kündigungs­frist als für meinen Arbeitgebe­r. Während er mir auf drei Monate kündigen kann, habe ich eine sechsmonat­ige Frist. Ist das erlaubt?

Liebe Alexandra

Das Gesetz sieht je nach geleistete­n Dienstjahr­en verschiede­ne Kündigungs­fristen vor. Im ersten Jahr kann mit monatliche­r Frist gekündigt werden. Danach sind es zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei. Durch schriftlic­he Abrede, Normal- oder Gesamtarbe­itsvertrag können diese gesetzlich­en Fristen verändert werden. Werden vom Gesetz abweichend­e Kündigungs­fristen getroffen, müssen sie für Arbeitgebe­r und -nehmer stets gleich lang sein. Man spricht hier von einer Kündigungs­parität.

Widersprec­hen sie sich, so gilt gemäss OR zwingend für beide Parteien die längere Frist. Eine Ausnahme: Hat der Arbeitgebe­r das Verhältnis aus wirtschaft­lichen Gründen gekündigt oder dies vor, so darf zugunsten des Arbeitnehm­ers eine kürzere Kündigungs­frist vereinbart werden. So kann man eine unsichere Stelle bei Gelegenhei­t vorzeitig verlas- sen. Unterschie­dliche Kündigungs­fristen sind also nicht erlaubt, liebe Alexandra. Ich rate dir, deinen Arbeitgebe­r darauf anzusprech­en.

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THE INTERN/WARNER BROS Für Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er gelten die gleichen Gesetze.
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Ausführlic­he Antwort auf Philgeld.20min.ch Ihre Fragen richten Sie an phil.geld@20minuten.ch

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