Wer muss beim Auszug den Sprung im Lavabo bezahlen?
ZÜRICH. Wer muss für Schäden haften, wenn man aus der Mietwohnung auszieht? Ein Versicherungsexperte gibt Auskunft.
Am 31. März ist in vielen Regionen in der Schweiz wieder Zügeltermin. Dieser gilt für viele Mieter, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. 20 Minuten beantwortet die wichtigsten Haftungsfragen rund ums Zügeln.
Für welche Schäden in der Wohnung haftet der Mieter?
Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die von ihm selbst, seinen Gästen oder Haustieren verursacht worden sind. In vielen Fällen übernimmt aber die Privathaftpflichtversicherung die Kosten abzüglich des Selbstbehalts.
Was zahlt die Haftpflichtversicherung denn konkret?
Eine ganze Reihe von Dingen, etwa Flecken auf dem Teppich, einen Sprung im Lavabo, einmalige starke Kratzspuren auf dem Parkett oder auch, wenn der Mieter beim Putzen die Glaskeramikplatte des Herds zerkratzt hat.
Gibt es auch Dinge, die der Vermieter bezahlen muss?
Ja, sagt Ralph Echensperger, Leiter Schaden von Zurich Schweiz: «Für Schäden, die durch normale Abnutzung entstehen, muss der Vermieter aufkommen.»
Was heisst eigentlich «normale Abnutzung»?
Dazu zählen beispielsweise vergilbte Tapeten, Spuren von Möbeln oder Bildern an den Wänden und korrekt gefüllte Dübellöcher. Für all das kommt der Vermieter auf.
Wer bezahlt den neuen Wandanstrich, wenn der Mieter geraucht hat?
Diese Kosten gehen zu Lasten des Mieters, wie Echensperger sagt: «Auch wenn die Farbe bereits amortisiert ist, muss der Mieter allenfalls den Nikotin-Anstrich übernehmen.»
Wann muss ich einen Schaden melden?
Spätestens beim Auszug muss der Mieter der Versicherung Bescheid geben.