Hat Betreuer im Hort 12-Jährige missbraucht?
STÄFA. Ein Mitarbeiter eines Horts soll mehrfach Körperkontakt mit einer 12-Jährigen gehabt haben – die Schule hat eine Untersuchung eingeleitet.
Gegen einen Mitarbeiter eines Horts in Stäfa ZH liegt eine Anzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern vor. Der 29-Jährige soll einem 12-jährigen Mädchen an die Brüste gefasst und es regelmässig zu sich ins Büro geholt haben. Eine Hortangestellte schlug Alarm, die Schulpflege hat eine Untersuchung eingeleitet. Der Hortmitarbeiter ist seitdem krankgeschrieben.
Der Betreuer soll das Mädchen dazu aufgefordert haben, das TShirt auszuziehen. Immer wieder sei es zu Berührungen zwischen ihm und der 12Jährigen gekommen. Zudem habe er sie regelmässig ins Büro genommen und die Tür geschlossen – all diese Beobachtungen hat eine Betreuerin gemacht. Was im Büro dann geschah, ist nicht bekannt.
Silvia Frommelt, die selbst eine Kita leitet, ist die Vertrauensperson der Betreuerin: «Die Frau hat sich massiv daran gestört, doch sie hatte Angst, ihre Beobachtungen zu melden.» Gerade der jüngste Fall eines KitaBetreuers in St. Gallen habe aber gezeigt, dass es wichtig sei, solche Vorfälle zu melden. Die Schulpflege habe laut Frommelt aber nicht umgehend reagiert.
Schulpräsidentin Cristina Würsten (FDP) wehrt sich: «Als wir im November von möglichen Pflichtverletzungen erfuhren, reagierten wir sofort und führten mit dem Mitarbeiter und dem Team Gespräche.» Mitte Dezember habe die Schulpflege zudem über die Eröffnung einer Administrativuntersuchung entschieden. «Eine unabhängige Rechtsanwältin überprüft zurzeit Zusammenarbeit, Abläufe und eine eventuelle Pflichtverletzung.»
Der Betreuer sei seitdem krankgeschrieben. Würsten: «Ob wirklich eine Pflichtverletzung vorliegt, ist offen. Wir warten die Ergebnisse der Untersuchung ab.» Erst dann entscheide die Schulpflege über allfällige weitere Schritte. Die Kapo Zürich bestätigt, dass Ende November eine Anzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern einging. Ermittlungen seien im Gang. Der Anwalt des Betreuers äussert sich nicht zum Fall, weilessichumeinlaufendes Verfahren handelt. Es gilt die Unschuldsvermutung.