Mietrecht: Ist dein Partner Untermieter?
Übernachtet dein Partner oder deine Partnerin öfter bei dir? Wir sagen dir, was im Mietrecht erlaubt ist – und was nicht.
Wenn du einen Partner oder eine Partnerin hast, übernachtet diese Person womöglich gelegentlich bei dir – oder auch richtig oft. Das sorgt bei vielen für Fragen: Muss ich das dem Vermieter melden und gibt es eine Obergrenze, wie oft und wie lange man in der eigenen Wohnung Gäste beherbergen darf? Wir haben bei Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, nachgefragt.
Herr Gloor, wenn ich meine Wohnung allein gemietet habe, wie oft darf mein freund oder meine freundin bei mir übernachten?
Wenn du eine Mietwohnung allein mietest, darf dein Partner oder deine Partnerin so oft bei dir übernachten, wie du willst. Es gehört zu deinem Gebrauchsrecht, persönliche und soziale Kontakte in der gemieteten Wohnung zu pflegen, ohne dass dies von einer
Einwilligung der Vermieterschaft abhängt. Es gibt da keine zeitliche Obergrenze.
Muss ich das der Vermieterschaft melden?
Nein, denn den Vermieter geht es schlichtweg nichts an, wer wie oft bei dir übernachtet.
Wäre das bei einem längeren Zeitraum nicht so etwas wie eine Untermiete?
Auch wenn du die Wohnung auf Dauer mit Familienangehörigen oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern teilst, selbst wenn sich diese an der Miete beteiligen, liegt wegen der engen persönlichen Verbindung zwischen euch keine Untermiete vor. Es braucht deshalb keine Einwilligung.
Wie sieht es mit freunden und Bekannten aus?
Auch das ist zulässig. Vorübergehend und unentgeltlich Freunde bei dir aufzunehmen, gehört zu deinen Gebrauchsrechten. Die Vermieterschaft kann nur intervenieren, wenn ihr dadurch wesentliche Nachteile entstehen, zum Beispiel weil die Wohnung unsorgfältig behandelt wird.