20 Minuten - Luzern

Wie lange darf ich auf der Arbeit im Internet surfen?

Vorsicht, unbegrenzt­er Internetko­nsum kann dir Probleme mit der Geschäftsl­eitung einbringen!

- VALENTIN RITZ

Während eines strengen Arbeitstag­es fällt einem allerhand ein, um sich mithilfe des Internets von den Arbeitspfl­ichten abzulenken. So wird mal geschaut, ob noch Karten für das Konzert der Lieblingsb­and verfügbar sind, werden zum dritten Mal die WhatsappNa­chrichten gecheckt oder aus Langeweile eine Hose und fünf neue TShirts bestellt.

Dass man deswegen aber gleich den Job verliert, ist eher unwahrsche­inlich. Das Problem bei einer Kündigung durch den Arbeitgebe­r: die fehlende Begründung. Die Überwachun­g der elektronis­chen Kommunikat­ion kann eine Verletzung der Privatsphä­re bedeuten. Es existiert in der Schweiz kein Gesetz, dass das Surfen während der Arbeitszei­t verbietet, und die Überwachun­g der Internetak­tivitäten von Mitarbeite­rn ist ohne konkrete Begründung verboten.

Verbringst du verhältnis­mässig zu viel Zeit mit privaten Erledigung­en im Internet, kann dich dein Arbeitgebe­r jedoch verwarnen und in einem zweiten Schritt auch eine Kündigung androhen oder ausspreche­n. Die meisten Arbeitgebe­r lassen den Angestellt­en freie Hand über deren Internetko­nsum, andere schränken hingegen den Zugriff auf gewisse Seiten ein. Für die private Nutzung der Kommunikat­ionsmedien gilt am Arbeitspla­tz häufig eine Art «common sense»: Man tut es, sollte damit aber nicht unangenehm auffallen. Wichtig ist am Ende ein gesundes Mass, die Arbeitszei­t ist auf jeden Fall im Sinne des Arbeitgebe­rs zu verbringen, doch einige private Erledigung­en wie auch das Beantworte­n von WhatsappNa­chrichten sollte niemanden den Kopf kosten.

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ISTOCK Ein privates E-Mail beantworte­n und deshalb gleich den Job verlieren? Das ist unwahrsche­inlich.

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