So gelingt die Anfrage auf Mietzinsreduktion
ZÜRICH. Der Referenzzinssatz ist gesunken. Mieter können jetzt eine Reduktion der Miete beantragen.
BELIEBT Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten sinkt um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent. Damit haben viele Schweizer Anrecht auf eine Mietreduktion. Doch wie geht man dabei vor? Die wichtigsten Antworten:
Wie gross ist die Senkung?
Sinkt der Zinssatz wie jetzt um 0,25 Prozentpunkte, entspricht das einer Mietreduktion um rund 2,9 Prozent. Doch kann der Vermieter die Mietsenkungen mit gestiegenen Betriebsund Unterhaltskosten der Liegenschaft aufrechnen.
Habe ich Anspruch?
Ein Blick in den Mietvertrag kann das klären. Dort sieht man, ob der Referenzzinssatz bei der Miete zur Anwendung kommt oder nicht. Basiert der Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, hat man Anspruch auf eine Senkung.
Was muss ich genau tun?
Gewisse Vermieter gewähren Senkungen der Miete von sich aus automatisch. Meist müssen die Mieter aber bei der Verwaltung der Wohnung ein Gesuch für eine Senkung stellen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, auf das Gesuch zu reagieren.
Wie sieht so ein Gesuch aus?
Ein Brief an den Vermieter reicht. Das geschieht am besten eingeschrieben. Der Mieterverband stellt auf seiner Website dafür kostenlos einen Musterbrief zur Verfügung. Eine Antwort auf das Begehren muss innert 30 Tagen schriftlich erfolgen.
Was, wenn der Vermieter keine Reduktion gewährt?
Der Mieter könnte mit der Antwort des Vermieters nicht zufrieden sein – dann etwa, wenn die Reduktion verweigert wird oder die Senkung geringer als 2,9 Prozent ausfällt. Dann drängt sich ein Gang vor eine Schlichtungsbehörde auf. Wichtig ist, dass das sogenannte Herabsetzungsbegehren innert 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Vermieters bei der Schlichtungsbehörde eingereicht wird.