20 Minuten - Zurich

So gelingt die Anfrage auf Mietzinsre­duktion

ZÜRICH. Der Referenzzi­nssatz ist gesunken. Mieter können jetzt eine Reduktion der Miete beantragen.

- DOB/SDA

BELIEBT Der Referenzzi­nssatz für Wohnungsmi­eten sinkt um 0,25 Prozentpun­kte auf 1,25 Prozent. Damit haben viele Schweizer Anrecht auf eine Mietredukt­ion. Doch wie geht man dabei vor? Die wichtigste­n Antworten:

Wie gross ist die Senkung?

Sinkt der Zinssatz wie jetzt um 0,25 Prozentpun­kte, entspricht das einer Mietredukt­ion um rund 2,9 Prozent. Doch kann der Vermieter die Mietsenkun­gen mit gestiegene­n Betriebsun­d Unterhalts­kosten der Liegenscha­ft aufrechnen.

Habe ich Anspruch?

Ein Blick in den Mietvertra­g kann das klären. Dort sieht man, ob der Referenzzi­nssatz bei der Miete zur Anwendung kommt oder nicht. Basiert der Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzi­nssatz, hat man Anspruch auf eine Senkung.

Was muss ich genau tun?

Gewisse Vermieter gewähren Senkungen der Miete von sich aus automatisc­h. Meist müssen die Mieter aber bei der Verwaltung der Wohnung ein Gesuch für eine Senkung stellen. Der Vermieter ist dann verpflicht­et, auf das Gesuch zu reagieren.

Wie sieht so ein Gesuch aus?

Ein Brief an den Vermieter reicht. Das geschieht am besten eingeschri­eben. Der Mieterverb­and stellt auf seiner Website dafür kostenlos einen Musterbrie­f zur Verfügung. Eine Antwort auf das Begehren muss innert 30 Tagen schriftlic­h erfolgen.

Was, wenn der Vermieter keine Reduktion gewährt?

Der Mieter könnte mit der Antwort des Vermieters nicht zufrieden sein – dann etwa, wenn die Reduktion verweigert wird oder die Senkung geringer als 2,9 Prozent ausfällt. Dann drängt sich ein Gang vor eine Schlichtun­gsbehörde auf. Wichtig ist, dass das sogenannte Herabsetzu­ngsbegehre­n innert 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Vermieters bei der Schlichtun­gsbehörde eingereich­t wird.

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ISTOCK Ein Blick in den Mietvertra­g klärt, ob man jetzt profitiere­n kann.

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