16 Reise-Journal DIENSTAG, 13. OKTOBER 2020 NUMMER 236 ReiseRecht Gast zurückgezahlt. Anders sieht es al lerdings aus, wenn die Anreise und Unterbringung weiterhin möglich sind, weil es nur eine Quarantänevor schrift am Reiseziel gibt, aber kein Be herbergungsverbot. Dann müsse der Gast auch zahlen, so fern keine kostenlose Stornierung mehr möglich ist, erklärt Degott. Mög lich sei dann aber unter Umständen, eine kulante Regelung mit dem Hotel oder Anbieter des Ferienhauses zu suchen. Quarantäne ist „nicht im Sinne des Urlaubs“. So argumentiert auch der Hotelverband Deutschland (IHA). Im Fall SchleswigHolsteins etwa kann ein Hotel aktuell weiterhin seine Leistungen anbieten. Dort müssen Urlauber aus Risikogebieten 14 Tage lang in Quarantäne oder zwei nega tive CoronaTests nachweisen – wobei einer dieser Tests frühestens fünf Tage nach der Einreise in Schleswig Holstein gemacht werden darf. Die Beherbergung von Urlaubern an sich ist aber nicht verboten. Es stehe Urlau bern frei, trotz CoronaVerordnung an zureisen und die Quarantänezeit im Hotel zu verbringen. „Dass das nicht Sinn des Urlaubs ist, ist unbestrit ten“, so der Verband. Rein juristisch lie ge die Ernennung einer Region zum Risikogebiet aber in der persönlichen Risikosphäre des jeweiligen Reisen den und nicht des Hotels – und der Rei sende habe bei Nichtantritt die ent sprechenden Kosten zu tragen. Natür lich stehe es jedem Hotelier offen, aus Kulanz eine kostenlose Stornierung oder eine Gutschrift zu gewähren. Urlauber sollten außerdem stets beden ken, dass die landesrechtlichen Vor schriften voneinander abweichen kön nen. Was in SchleswigHolstein gilt, muss in einem anderen Bundesland nicht genauso gelten. (dpa)